Abfindung & Steuerfreibetrag:

Fachanwalt Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
Andreas Buschmann
Berlin
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Ratgeber Arbeitsrecht: Abfindung: Steuer & Freibetrag

Abfindung und Steuer

Wann die Abfindung noch steuerbegünstigt ist

Der Steuerfreibetrag auf Abfindungen ist zum 01.01.2006 entfallen. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung. Schließlich: Nicht alle Zahlungen, die als Abfindung bezeichnet werden, sind im Ergebnis steuerlich begünstigt.

Die steuerliche Behandlung der Abfindungen ist zum 01.01.2006 reformiert. Es gilt folgendes:

Die steuerliche Rechtslage ab 01.01.2006:

Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 01.01.2006 entfallen. Dies ist im Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 geregelt (BGBl. I, Nr. 76)

Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 greift allerdings eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem Stichtag 01.01.2008 zufließt. Der Gesetzentwurf hatte zunächst noch den Stichtag 01.01.2007 vorgesehen. Freibeträge soll noch in Anspruch nehmen können, wer noch bis zum 31.12.2005 eine Vereinbarungen über eine Abfindungen geschlossen hat oder wenigstens eine Klage eingereicht hatte. Ist dies der Fall, kann die Auszahlung noch in 2006 oder 2007 erfolgen.

Die endgültige Gesetzesformulierung der Übergangsregelung lautet:

„§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008 zufließen ...“.

Die Abfindung kann aber nach § 24 Nr. 1 a, § 34 I, II EStG (außerordentliche Einkünfte) weiterhin steuerbegünstigt sein.

Die alte steuerliche Rechtslage bis zum 31.12.2005:

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind sozialversicherungsfrei und innerhalb bestimmter Höchstbeträge steuerfrei (§ 3 Ziffer 9 EStG). Der steuerpflichtige Teil einer Abfindungen kann nach § 24 Nr. 1 a, § 34 I, II EStG (außerordentliche Einkünfte) steuerbegünstigt sein.

Der Steuerfreibetrag nach § 3 Ziffer 9 EStG kann nur für Abfindungen geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten oder aufgrund einer gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Nicht steuerbegünstigt ist die Abfindung, wenn sie anderen Zwecken dient, insbesondere verstecktes Arbeitsentgelt enthält.

Der Steuerfreibetrag nach § 3 Ziffer 9 EStG entfällt deshalb insbesondere, wenn die Abfindung einen Ausgleich für Verschlechterungen des Arbeitnehmers in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis schaffen soll. Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532). Soweit die Abfindungen ohne Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Nr 1 Buchstabe a oder b iVm § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte behandelt werden, betrifft das nur den Steuertarif; die darauf entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen (vgl BFHE 185, 429).

Wie hoch war der Freibetrag der Abfindung?

Ist der Steuerfreibetrag nach § 3 Ziffer 9 EStG anzuwenden, gilt wegen der Höhe folgendes:

Früherer Steuerfreibetrag, § 3 Ziffer 9 EStG
Voraussetzungen Freibetrag
Bis 31.12.2001 Bis 31.12.2003 Ab 1.01.2004
Ohne weitere Voraussetzungen 16.000 DM 8.181 EUR 7.200 EUR
Vollendung des 50. Lebensjahres und Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit mindestens 15 Jahren 20.000 DM 10.226 EUR 9.000 EUR
Vollendung des 55. Lebensjahres und Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit mindestens 20 Jahren 24.000 DM 12.271 EUR 11.000 EUR

Parallel zur steuerlichen Gestaltung ist auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Abfindung von Interesse.