Arbeitsrecht & Abfindung

Fachanwalt Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
Andreas Buschmann
Berlin
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Ratgeber Arbeitsrecht: Abfindung: Arbeitsrecht und Abfindung

Arbeitsrecht und Abfindung

Wann einen Arbeitnehmer ein Recht auf Abfindung zusteht

Nicht selten zahlen Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Viele Arbeitnehmer vermuten deshalb, dass ihnen nach einer Kündigung automatisch auch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht. Die wirkliche Rechtslage ist anders.

Der Normalfall: Kein Rechtsanspruch auf Abfindung

Kündigt der Arbeitgeber rechtmäßig, ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich in aller Regel nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Die meisten gezahlten Abfindungen werden in der Praxis bisher nicht etwa versprochen, weil dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht. Der Arbeitgeber möchte mit der Zahlung einer Abfindung vielmehr eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer "erkaufen", um teilweise sehr teure Prozessrisiken zu vermeiden.

Mit der Umsetzung der Agenda 2010 hat der Gesetzgeber eine Abfindungsregelung " in das Kündigungsschutzgesetz aufgenommen (§1a Kündigungsschutzgesetz). Diese seit dem 01.01.2004 geltende Abfindungsregelung gibt dem Arbeitnehmer unter ganz bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung:

  1. Der Arbeitgeber erklärt eine betriebsbedingte Kündigung und gibt in der schriftlichen Kündigungserklärung den Hinweis , dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne.
  2. Der Arbeitnehmer lässt die Klagefrist verstreichen.

Ein Rechtsanspruch ist dies nicht, denn der "Anspruch" auf die Abfindung hängt davon ab, dass der Arbeitgeber die Abfindung freiwillig anbietet und der Arbeitnehmer anschließend - wiederum freiwillig - von der nach wie vor möglichen Kündigungsschutzklage absieht. Der Sinn dieser Neuregelung erschließt sich nicht, wenn man bedenkt, dass derartige Übereinkünfte schon seit langem unter dem Begriff "Abwicklungsvereinbarung" gängige Praxis sind. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Abfindung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit neuen Nachteilen verbunden ist. Im übrigen gilt, dass die herkömmliche Vorgehensweise (Kündigungsschutzklage) bei Beauftragung eine deutlich höhere Abfindung ergeben dürfte, jedenfalls wenn man einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt Verhandlungen zur Abfindung führen lässt.

Wann ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht

Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht etwa automatisch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern nur dann, wenn für den Abfindungsanspruch eine bestimmte arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung kann sich insbesondere aus folgenden Anspruchsgrundlagen herleiten:

Befristung, Arbeitnehmerkündigung

Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung oder eine Kündigung des Arbeitnehmers sind keine gesetzlichen Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung vorgesehen. Dies ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer oft gute Chancen hat, eine Abfindung im Verhandlungsweg durchzusetzen.

Abfindung im Verhandlungsweg

Gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, kann der Arbeitnehmer immer noch versuchen, eine Abfindung im Verhandlungsweg zu erreichen. Oft zahlen Arbeitgeber eine Abfindung, obwohl sie zur Zahlung einer Abfindung arbeitsrechtlich nicht verpflichtet sind. Für eine solche "freiwillige" Abfindung gibt es oft handfeste "geldwerte" Gründe. Hauptgrund für für eine Abfindung ist fast immer meist das oft große Prozessrisiko des Arbeitgebers, der bei Unterliegen im Kündigungsschutz- oder Entfristungsprozess oft sehr hohe Zahlungen erbringen müsste. Im der Praxis folgt oft der Kündigung die Abfindung - wenn auch oft erst im Kündigungsschutzprozess und gegen den erbitterten Widerstand des Arbeitgebers.