Wie eine Änderungskündigung funktioniert
Die Änderungskündigung als Verbindung von Änderungsangebot und Kündigung
Was ist eigentlich eine Änderungskündigung? Wie Änderungsangebot und Kündigung zusammen als Änderungskündigung funktionieren ist nicht ohne Weiteres verständlich. Für den Arbeitgeber kann ein ungeschickter Umgang mit einer Änderungskündigung teuer werden. Änderungskündigungen des Arbeitgebers sind in der Praxis oft rechtsunwirksam, weil gesetzlicher Änderungskündigungsschutz nicht bedacht oder die Änderungskündigung falsch durchgeführt wird.
Was ist eine Änderungskündigung?
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot an die andere Seite, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, falls sich der andere mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.
Das Kündigungsschutzgesetz enthält Vorschriften, die den Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung des Arbeitgebers schützen sollen.
Warum kann eine Änderungskündigung notwendig sein?
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen während des laufenden Vertragsverhältnisses jederzeit einvernehmlich handhaben und - wenn beide Seiten wollen - vertraglich auch ändern.Für den Arbeitgeber ist eine Änderungskündigung erst dann notwendig, wenn er eine Veränderung der Arbeitsbedingungen wünscht, die er aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht mehr einseitig gegen den Willen des Arbeitgebers im Wege des Weisungsrechts anordnen darf.
Die Änderungskündigung dient dem Kündigenden dazu, eine bestimmte Änderung der Arbeitsbedingungen durchzusetzen, die auf der Basis des im Arbeitsvertrag bisher vereinbarten Vertragsbedingungen nicht mehr möglich wäre.
Meist geht der Änderungswunsch vom Arbeitgeber aus, der gegenüber dem Arbeitnehmer eine bestimmte Änderung des Arbeitsvertrags durchsetzen will, etwa eine Änderung der übertragenen Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit, eine Reduzierung der Vergütung oder andere wesentliche Änderungen.Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag einseitig zu ihren Gunsten ändern. Jede Änderung des Arbeitsvertrags ist nur mit Zustimmung der anderen Seite möglich.
Wie funktioniert eine Änderungskündigung?
Bei der Änderungskündigung kombiniert der Kündigende ein Änderungsangebot mit einer Kündigung, um so dem Änderungswunsch Nachdruck zu verleihen. Die Änderungskündigung funktioniert in zwei Schritten:
- einem Änderungsangebot, das gewünschten zukünftig gewünschten Arbeitsbedingungen zweifelsfrei erkennen lassen muss und
- einer damit im Zusammenhang dem Änderungsangebot erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, das die andere Seite sich mit dem Änderungsangebot nicht einverstanden erklärt.
Besonders häufig scheitert die Änderungskündigung des Arbeitgebers daran, dass das Änderungsangebot einzelne unzulässige Änderungswünsche enthält. Dies führt grundsätzlich dazu, dass die gesamte Änderungskündigung unwirksam ist.
Auch die Verbindung von Änderungsangebot und Kündigung ist nicht ohne Tücken: Die Kündigung kann dem Änderungsangebot nachfolgen, nicht aber zeitlich vorausgehen. Es ist grundsätzlich auch zulässig, das Änderungsangebot in das Kündigungsschreiben aufzunehmen. Immer unwirksam ist es, das Änderungsangebot der Kündigung nachfolgen zu lassen.
Anforderungen an die Kündigung
Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung muss daher alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, die auch sonst bei einer Kündigung zu beachten sind.
Geht die Änderungskündigung vom Arbeitgeber aus, muss beachtet werden, ob für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz besteht, der einer Änderungskündigung entgegensteht. Ist die Änderungskündigung hiernach grundsätzlich zulässig, müssen bei der Umsetzung der Änderungskündigung alle Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten werden. Die die Kündigungsfrist ist ebenfalls einzuhalten, wenn nicht - ausnahmsweise - eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung erlaubt sein sollte.
Wahlrecht des Arbeitnehmers
Geht die Änderungskündigung vom Arbeitgeber aus und ist auf das Arbeitsverhältnis Änderungskündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzuwenden, muss die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG). Der Arbeitnehmer hat dann ein Wahlrecht:
- Der Arbeitnehmer kann der vom Arbeitgeber gewünschten Änderung der Arbeitsbedingungen zustimmen. Geschieht dies rechtzeitig, besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderteren Arbeitsbedingungen fort und die Kündigung ist gegenstandslos.
- Der Arbeitnehmer kann die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung der Arbeitsbedingungen aber auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG). Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären (§ 2 Satz 2 KSchG). Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Änderungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben und die Feststellung verlangen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist (§ 4 Satz 2 KSchG). Gewinnt der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, besteht sein Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort.
- Der Arbeitnehmer kann die Änderung der Arbeitsbedingungen auch ablehnen. Er kann dann innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Ist die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben und sind die vom Arbeitgebeber verlangten Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt (§ 2 KSchG), gewinnt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsverhältnis besteht dann zu unveränderten Arbeitsbedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
Fallstricke der Änderungskündigung
Die Änderungskündigung des Arbeitgebers weist in der Praxis einige arbeitsrechtliche Fallstricke auf. Arbeitsrechtlich unerfahrenen Arbeitgebern misslingt nicht die Änderungskündigung selten schon wegen bestimmter formaler Gesichtspunkte. Hinzu kommt, dass in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bis heute vielfache Unsicherheiten bestehen, unter welchen Umständen eine vom Arbeitgeber verlangte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Auf Arbeitnehmerseite sind die Formalien einer wirksamen Annahme unter Vorbehalt fehlerträchtig. Zu erst zu klären ist immer, ob die gewünschte Änderung der Arbeitsbedingungen nicht auch ohne Änderungskündigung zulässig ist - nämlich durch einfache Ausübung des Weisungsrechts (Direktionsrechts) des Arbeitgebers.