Die Kündigungsfristen
Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist einzuhalten
Auch dann, wenn die die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich zulässig ist, ist bei der Kündigung grundsätzlich eine Kündigungsfrist einzuhalten.
Wer als Rechtsanwalt nach der Kündigungsfrist gefragt wird, sollte spontan mit einer Gegenfrage reagieren: Ist die Kündigung denn überhaupt erlaubt? Wer als Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen oder als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, sollte sinnvoller weise erst einmal klären, ob die Kündigung möglicherweise von vornherein unzulässig war. Dies hat einen einfachen Grund: Ist die Kündigung unzulässig, kann der Arbeitnehmer - statt "nur" die Einhaltung der Kündigungsfrist zu verlangen - wesentlich weitergehende Anliegen geltend machen, etwa
- mit einen geeigneten Rechtsanwalt Kündigungsschutz (die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ) geltend machen oder
- per Rechtsanwalt eine Abfindung verlangen
Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig, ist bei der Kündigung eine Kündigungsfrist einzuhalten, wenn nicht ausnahmsweise eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt ist.
Welche Kündigungsfrist gilt, ist gelegentlich nicht ganz einfach zu ermitteln.
Neben gesetzlichen Vorschriften zur Kündigungsfrist finden sich Regelungen zur Kündigungsfrist in den meisten Arbeitsverträgen und in Tarifverträgen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber kann länger sein, als die Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten hat.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt gemäß § 622 BGB:
- 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Grundkündigungsfrist).
- Diese Kündigungsfrist erhöht sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat, bei fünf Jahren auf zwei Monate, bei acht Jahren auf drei Monate, bei 10 Jahren auf vier Monate, bei 12 Jahren auf fünf Monate, bei 15 Jahren auf sechs Monate und bei 20 Jahren auf sieben Monate jeweils zum Monatsende. Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vom 25. Lebensjahr an. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten ist eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich.
- Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
Durch Tarifvertrag können kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden. Die tariflichen Kündigungsfristen gelten aber nur dann, wenn
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils tarifgebunden sind
- oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist
- oder der Tarifvertrag bei dem Arbeitgeber in betrieblicher Übung ständig angewandt wird
- oder die Anwendung des der Tarifvertrags arbeitsvertraglich vereinbart ist. Es ist auch zulässig, nur die Kündigungsfristen des jeweiligen Tarifvertrages zwischen den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren.
Im Arbeitsvertrag können kürzere Kündigungsfristen als die Grundkündigungsfrist ansonsten nur vereinbart werden,
- wenn der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist oder
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet.
In jedem Fall darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der gesetzlichen Kündigungsfristen ist arbeitsvertraglich möglich.
Schließlich gilt, dass für den Arbeitnehmer eine arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist der tariflichen Kündigungsfrist vorgeht, wenn die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Wenn geklärt ist, dass eine Kündigung mit bestimmter Kündigungsfrist ausgesprochen werden darf, stellt sich als nächstes die Frage, welche Formfehler bei der Kündigung zu vermeiden sind.