Mobbing per Abmahnung & Kündigung

Fachanwalt Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
Andreas Buschmann
Berlin
Tel: 030/44 71 05-0
Fax: 030/44 71 05-20
Ratgeber Arbeitsrecht: Mobbing: Abmahnung und Kündigung

Arbeitgeber-Haftung für rechtswidrige Abmahnung oder Kündigung

Wann der Arbeitgeber bei rechtswidriger Abmahnung oder Kündigung auf Schadensersatz haftet

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers können sich auch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber eigenen Rechte wahrnehmen will, etwa dem Arbeitnehmers eine Abmahnung oder Kündigung ausspricht. Auch hierbei hat der Arbeitgeber bestimmte Grenzen rechtmäßigen Verhaltens einzuhalten.

Abmahnungen als Verletzung der Fürsorgepflicht

Erteilt der Arbeitgeber eine Abmahnung, will er ein ihm zustehendes Rügerecht geltend machen. Dennoch kann auch eine Abmahnung unverhältnismäßig sein und gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstoßen. Der Arbeitgeber muss nämlich bei allen seinen Maßnahmen, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers Bedacht nehmen (BAG AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Fehlverhalten abmahnen möchte. Auch bei einer Abmahnung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 61 VI. 1.a)). Eine eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung ist hiernach unzulässig, wenn sie aus geringfügigem Anlass ausgesprochen wird. Insoweit reicht in aller Regel eine Mahnung oder Rüge aus (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch a.a.O.).

Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitgeberkündigungen?

Der Arbeitgeber ist auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nachteilig auswirken kann (BAG, Urteil vom 27.11.1974 - 5 AZR 20/74 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 82; BAG, Urteil vom 31.10.1972 - 1 AZR 11/72 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 80). Kündigt der Arbeitgeber einem leitenden Angestellten außerordentlich fristlos, nachdem der Arbeitnehmer seinerseits bereits eine rechtswirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat, ist dies in aller Regel eine Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 27.11.1974 - 5 AZR 20/74 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 82).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.11.1974 - 5 AZR 20/74 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 82) hat hierzu weiter entschieden: Wird ein Arbeitgeber nach einem solchen Vorgang auf Schadenersatz in Anspruch genommen, so trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Erkenntnisstand und Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers können in einem solchen Fall aber allein nach dem bei Ausspruch der Kündigung erkennbaren Sachverhalt beurteilt werden. Steht nicht fest, ob eine vorangegangene Kündigung des Angestellten rechtswirksam ist und muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Angestellte Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens geltend machen will, so ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zuzumuten, von einer eigenen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde allein deshalb abzusehen, um dem Angestellten Erschwernisse in seinem weiteren beruflichen Fortkommen zu ersparen. Wenn der Angestellte nicht zu erkennen gibt, er sei bereit, auch unter Aufgabe von Gehalts- und Schadenersatzansprüchen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, ist dem Arbeitgeber in der Regel auch nicht zuzumuten, die mit dem Schuldvorwurf belastete Kündigung des Angestellten anzunehmen und den Streit über ein etwaiges eigenes Auflösungsverschulden im Sinne von § 628 Abs. 2 BGB allein im Schadenersatzverfahren auszutragen.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte spricht den von Mobbing Betroffenen jedenfalls in eindeutigen Fällen Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.