Urteile zu Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Mobbing
Die Urteile der Arbeitsgerichte zum Mobbing
Beobachtungen zur Rechtsprechung zum Mobbing - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Buschmann, Berlin.
Die Schwierigkeiten der Arbeitsgerichte mit dem Mobbing
Dass Mobbing in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bis vor nicht allzu langer Zeit kaum eine Rolle spielte, liegt sicherlich vor allem an Beweisschwierigkeiten der von Mobbing Betroffenen. Dazu kommt, dass viele Gerichte Vorbehalte haben und nicht schon jede mittlere Streitigkeit zwischen Vorgesetztem und Arbeitnehmer als Mobbing verstanden wissen wollen. Das Bundesarbeitsgericht setzt deshalb bis heute in seinen Entscheidungen den Begriff Mobbing gern in Anführungsstriche. Am 16.05.2007 äußerte sich das Bundesarbeitsgericht erstmals umfangreicher zum Thema Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing - Urteil Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06.
Neuere Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Mobbing
Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16.05.2007 immerhin einen Teil der sich bei Mobbing stellenden Grundsatzfragen zu klären versuchte, könnte die abweisende Grundhaltung, die viele Gerichte gegenüber Mobbing-Opfern bisher zeigten, infrage gestellt sein.
Die überwiegende Mehrzahl der Urteile zu Mobbing-Fragen fielen in den letzten Jahren für Betroffene enttäuschend aus. Dennoch gibt es in vielen Fällen Aussicht auf Hilfe und Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte. Vorsausetzung ist aber nicht nur, dass das Arbeitsgericht die Sache ernst nimmt. Voraussetzung ist auch, dass der vom Mobbing-Betroffenen beauftragte Anwalt die Dinge zutreffend angeht und diverse Fallstricke meidet, die manche Gerichte bei Mobbing-Sachverhalten für die Betroffenen ausgelegt haben.
- Zurückbehaltungsrecht bei Mobbing, AG Frankfurt v. 26.08.1997
- Wann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mobbing hat + Fürsorgepflicht des Arbeitgebers + Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 26.08.1997 - 7 Sa 535/97.
- Fristlose Kündigung wegen Mobbing - LAG Thüringen, Urteil vom 15.02.2000, 5 Sa 102/2000
- Das 1. Grundsatzurteil des LAG Thüringen zum Rechtsschutz bei Mobbing... Wann der Arbeitgeber einen mobbenden Vorgesetzten fristlos kündigen darf... Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 15.02.2000, 5 Sa 102/2000.
- Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing - LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2001, 15 Sa 160/00
- Das - recht skeptische - Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2001.
- Einstweilige Verfügung wegen Mobbing - LAG Thüringen, Entscheidung vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
- Das 2. Grundsatzurteil zum Rechtsschutz bei Mobbing... Rechtsschutz gegen Unerlaubte arbeitsvertragswidrige Beschäftigung zur Zermürbung des Arbeitnehmers... Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers... Grundsatz des fairen Verfahrens bei Mobbing-Rechtsstreit...Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 10.04.2001, 5 Sa 403/2000.
- Schmerzensgeld & Schadensersatz wegen Mobbing: Arbeitsgericht Berlin, Entscheidung vom 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01
- Mobbing durch Serien-Abmahnungen + Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme bei Krankheit des Arbeitnehmers + Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Mobbing +Schadensersatz für Gehaltsausfälle - Differenz zwischen dem Bruttogehalt und Netto-Krankengeld als Schaden Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.03.2002, 40 Ca 574601. In diesem Verfahren waren wir Prozessbevollmächtigte des Mobbing-Opfers. Download des Urteils als Worddatei.
- 15.000 DM Schmerzensgeld: AG Rheinland-Pfalz v. 16.08.2001
- Schadensersatz & Schmerzensgeld wegen Mobbing: Verurteilung zu 15.000,- DM Schmerzensgeld wegen Mobbing... Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01.
- LAG Baden-Württemberg v. 05.03.2003
- Schadensersatz & Schmerzensgeld bei Mobbing: Zum Schadensersatz bei Mobbing + Schmerzensgeld nur bei Körperverletzung, Gesundheitsverletzung oder schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers + Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2000, 15 Sa 160/00.
- Arbeitsgericht Dresden, v. 07.07.2003
- Schmerzensgeld & Entschädigung bei Mobbing: Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers + 25.000 Euro Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mobbing-Opfers + 15.000 Euro Schmerzensgeld für Mobbing-Opfer + Schadensersatz bei Mobbing + Haftung des Arbeitgebers für Mobbing + Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 07.07.2003, 5 Ca 5954/02
- LAG Thüringen, Urteil vom 28.06.2005 - 5 Sa 63/04
- Mobbing durch Kündigung und Abmahnung... Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz... Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Mobbing... Verpflichtung der Gerichte zu effektivem Rechtsschutz gegen Mobbing... LAG Thüringen, Urteil vom 28.06.2005 - 5 Sa 63/04.
- Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
- Haftung für Mobbingschäden... Nachweis: Welchen Beweiswert ein ärztliches Attest hat... Schadensersatz, Schmerzensgeld und Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind zusätzlich zu einander zu zahlen, Mobbing Schadenersatz ArbG Eisenach, Urteil vom 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03.
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005 - 6 Sa 2132/03
- 24.000 Euro Schmerzensgeld für Depression nach erlittener Beleidigung... Arbeitgeberhaftung für Beleidigung des Arbeitnehmers: 24.000 Euro Schmerzensgeld... Keine Haftungsentlastung des Arbeitgebers, wenn Arbeitnehmer wegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur auf Beschimpfungen und Herabsetzungen besonders anfällig reagiert... Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005, 6 Sa 2132/03.
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7.11.2005 - 7 Sa 520/05
- Schadensersatz nach Beleidigungen und Drohungen durch den Personalleiter. Haftung des Arbeitgebers für rechtswidrige Beleidigungen und Drohungen des Personalleiters. Unbeschränkte Haftung des handelnden Täters für Verdienstausfall bei Arbeitslosigkeit. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7.11.2005 - 7 Sa 520/05.
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 - 4 Sa 68/05
- Verurteilung zu 25.000,00 Euro Schmerzensgeld für vertragswidrige Beschäftigung einer Führungskraft und längerer Nichtbeschäftigung. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 - 4 Sa 68/05, Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04
Fehlurteile verschiedener Gerichte
Während einige Gerichte fordern, Schikanen müsse entschlossen entgegengetreten werden (etwa: 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Thüringen) sind andere Gerichte der Auffassung, Arbeitsplatzkonflikte dürften grundsätzlich nicht zur Haftung der handelnden Vorgesetzten oder Arbeitgeber führen. Diese Gerichte sind in ihren Urteilen bemüht, mit einer Vielzahl seltsamer, teilweise offen abwegiger Rechtskonstruktionen, die Haftung von Vorgesetzten und Arbeitgebern für rechtwidrige Schikanen zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, wird zu Lasten der Betroffenen von grundlegenden Standards der Haftpflichtrechtsprechung und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts großzügig abgewichen. Meines Erachtens sind die dabei zwangsläufig auftretenden Widersprüche zur anerkannten Rechtslage derart groß, dass die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes mittelfristig wohl einer keinen Erfolg haben wird.
Folgende Fehlurteile zum Mobbing illustrieren die Lage:
- Einige Landesarbeitsgerichte wollen eine Haftung von Vorgesetzten mit der Begründung vermeiden, Vorgesetzte hafteten nur, wenn aus niederen Motiven einen einzeln en Arbeitnehmer mit sie systematischen Schikanen "fertig machten" wollten.
- Einige Gerichte sind ohne nähere rechtliche Begründung der Auffassung, rechtswidrige Rechtsmaßnahmen von Vorgesetzen sollten einfach grundsätzlich nicht mehr als haftungsbegründende Verletzungshandlungen (§ 280 BGB) anerkannt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg für den Fall rechtswidriger Arbeitsanweisungen (LAG Nürnberg 6 (3) Sa 154/01), das Landesarbeitsgericht Köln für rechtswidrige Abmahnungen (LAG Köln vom 07.01.1998, 2 Sa 1014/97).
- Mobbing wird von einigen Gerichten zu einem "kommunikativen Lebensrisiko" zu erklärt, das im realen Leben zwar unausrottbar vorkomme, leider aber nicht justiziabel sei. Die Gerichte könnten deshalb zum Schutz des Betroffenen eben nichts tun. So meinte das Arbeitsgericht Köln, die Ausgrenzung eines als wenig leistungsfähig angesehnen Arbeitnehmers durch dessen Kollegen sei angeblich rechtlich "sozial adäquat" und könne deshalb nicht zur Haftung führen, denn es entspreche nun einmal der Lebenswirklichkeit im Arbeitsleben, dass Arbeitnehmer, die sich durch einen weniger leistungsfähigen Kollegen in ihrer eigenen Arbeit beeinträchtigt fühlen, den Eindruck hätten, Defizite durch eigene Mehrleistungen ausgleichen zu müssen und es deshalb zum Konflikt käme (ArbG Köln vom 9.7.2002 - 8 Ca 3274/02 - n.v., zitiert nach Thüringer LAG 5 Sa 63/04). Die erste Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Thüringer LAG v. 10.6.2004 - 1 Sa 148/01) entschied, Arbeitsplatzkonflikte gehörten zu einem "kommunikativen Lebensrisiko", das einer gerichtlichen Einflussnahme leider "entzogen" sei. Systematische und zielgerichtete Anfeindungen im Sinne von Mobbing lägen selbst dann nicht vor, wenn es in der Konfliktsituation zu einer Eskalation komme, auf die der Arbeitgeber mit einem "nicht mehr sozialadäquaten Exzess" reagiere. Betroffene Arbeitnehmer müssten die Folgen eben hinnehmen. Mit dieser Sichtweise stellte sich die erste Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts demonstrativ gegen die anerkannte Mobbingschutz-Rechtsprechung der fünften Kammer des Landesarbeitsgerichts Thüringen. Die fünfte Kammer tritt in verschiedenen Urteilen (siehe oben) nachdrücklich dafür ein, Mobbing-Opfern effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
- Einige Landesarbeitsgerichte meinen ohne nähere rechtliche Begründung, Schikanen führten nur dann zur Haftung, wenn der Betroffene darlegen und beweisen könne, dass der handelnde Arbeitgeber oder Vorgesetzte subjektiv mit der Absicht gehandelt hätte, gerade den Betroffenen individuell „fertig zu machen” (LAG Rheinland-Pfalz 2 Ta 12/04; LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 542/03). Eine Haftung sei selbst dann ausgeschlossen, wenn ein Vorgesetzter, dem elementare Fähigkeiten für die Führung von Menschen, fehlten, durch unbeherrschtes Verhalten ein unerträgliches Arbeitsklima erzeuge weshalb verschiedenste ihm nachgeordnete Arbeitnehmer erkranken (LAG Rheinland-Pfalz 2 Ta 12/04). Wer als Vorgesetzter die gesamte Abteilung krank macht und nicht nur einen einzelnen Arbeitnehmer, der soll mithin nicht haften müssen und auch der Arbeitgeber, der gegen einen solchen Vorgesetzten nicht einschreitet, soll sich rechtmäßig verhalten. Ich halte diese Sichtweise für - es muss so deutlich gesagt werden - menschenverachtend.
- Oder: Der betroffene Arbeitnehmer müsse darstellen und beweisen (was er natürlich nicht kann), dass die gegen ihn handelnden Personen subjektiv aus verwerflichen Motiven heraus handelten, etwa Neid, Missgunst oder sadistischen Motiven (LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 542/03, LAG Berlin 18 Sa 2299/02).
- Oder: Ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter habe solange nicht schuldhaft gehandelt, wie er subjektiv nicht vorhergesehen habe, dass sein Verhalten bei dem Betroffenen zu einer Gesundheitsschädigung oder einem anderen Schäden führen könnte (LAG Hamm 13 (5) Sa 256/05; LAG Berlin 16 Sa 2280/03, LAG Berlin 19 Sa 940/02). Die fast groteske Unhaltbarkeit dieser Sichtweise wird - meines Erachtens - sehr einfach belegt. Die Logik dieser Rechtsprechung auf den Straßenverkehr angewandt würde nämlich folgendes gelten: Fahren Sie, wenn sie es eilig haben, doch einfach bei Rot über die Kreuzung. Wenn Sie hierbei auch noch die Augen fest schließen, können Sie unmöglich für den von Ihnen verursachten Unfall haften müssen, denn Sie haben ja nur ihr "rot" (und damit Ihre rechtswidrige Verhaltensweise) nicht aber die Art und Weise der konkreten Schadensverursachung vorhergesehen.
-
Weiter: Gezielte Herabwürdigungen im Sinne von Mobbing seien auch dann nicht feststellbar, wenn der Arbeitgeber dem Betroffenen nicht ausschließlich und durchgehend mit Geringschätzung begegne, sondern zwischen den einzelnen Belastungsmaßnahmen sich gelegentlich auch einmal höflich oder gar freundlich verhalte (LAG Berlin 26.08.2005, 6 Sa 633/05).
- Und weiter: Den Arbeitgeber treffe keinerlei Pflicht, das Verhalten der von ihm beschäftigten Vorgesetzten darauf zu überprüfen, ob diese gegenüber unterstellen Arbeitnehmern rechtswidrig handelten. Erteilten Vorgesetzte etwa rechtswidrige Weisungen, hafte der Arbeitgeber demgemäß nicht (LAG Rheinland-Pfalz 7 Ta 25/04, LAG Nürnberg 6 (3) Sa 154/01).
Es handelt sich bei alledem um Abwimmelei.
Diese genannten Entscheidungen und "Argumente" weichen von geltenden Standards des Haftpflichtrechts ab. Sie sind im Ergebnis verfassungswidrig, weil sie darauf abzielen, den Betroffenen effektiven Rechtschutz zu verweigern. Die vorgebrachten Argumente lassen sich zum Teil nicht einmal auf Rechtsvorschriften zurückführen, erst recht nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder die Haftpflichtrechtsprechung der Zivilgerichte.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum Mobbing
Das Bundesarbeitsgericht hatte bis zu einem Urteil vom 16.05.2007 nur wenige Fälle, die ihm Gelegenheit hätten geben können, die wichtigen Grundsatzfragen zum Thema Mobbing zu klären. Mit dem Urteil vom 16.05.2007 hat das Bundesarbeitsgericht eine erste grundlegende Klärung versucht.
In diesem Urteil wies das Bundesarbeitsgericht völlig zutreffend darauf hin, dass der Persönlichkeitsschutz von Arbeitnehmern nicht erst dann verletzt wird, wenn Schikanen sich als systematisches Mobbing darstellen. Das Gericht verwies darauf, dass die Persönlichkeit und die Gesundheit von Arbeitnehmern auch dann in vielfacher Weise rechtlich geschützt sei, wenn (noch kein) Mobbing vorliege - es sei deshalb unverständlich, warum Arbeitsplatzkonflikte in der juristischen Fachwelt nahezu ausschließlich unter dem Aspekt "Mobbing" diskutiert würden. Nicht hilfreich sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch die verschiedenen "Mobbing-Definitionen", die - so das Bundesarbeitsgericht - unnötig kompliziert seien und in der Sache keine zuverlässige Hilfe bei der Rechtsanwendung gäben.
Das Bundesarbeitsgericht hat damit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gerichte bei Mobbing folgendes zu tun haben:
- die ihm vorgetragenen Einzelvorkommnisse sorgfältig anhand der vorhandenen Gesetze zu bewerten (statt nur zu diskutieren, ob "systematisches Mobbing" vorliegt)
- wenn sich eine Haftung des Arbeitgebers oder Vorgesetzten anhand der Einzelakte noch nicht ergibt, ist eine "Gesamtschau" durchzuführen und zu klären, ob die Teilakte zusammen genommen eine rechtlich verbotene Verletzung der Persönlichkeit oder der Gesundheit sind.
Bei der Bewertung der Einzelakte ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht seit langem verschiedene Fragen, die sich typischerweise (auch) bei Mobbing stellen, längst geklärt hat - nur ohne den Begriff "Mobbing" zu verwenden. Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich hierbei fast immer deutlich anders, als die oben genannten Fehlurteile. So reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Haftung des Arbeitgebers beispielsweise aus, dass eine Kündigung (unerkannt) rechtswidrig ist, wenn der Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit bei pflichtgemäßer Auswertung der Rechtslage hätte erkennen müssen:
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - BAG, Urteil vom 31.10.1972, 1 AZR 11/72
- Das Bundesarbeitsgericht zu der Frage, wann eine Arbeitgeberkündigung wegen einer bereits erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen der dennoch ausgesprochenen Kündigung zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.
- Schadensersatz wegen rechtwidriger Kündigung - BAG v. 17.07.2003
- Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung: Haftung des Arbeitgebers bei unzulässiger Kündigung + Arbeitgeber muss Leistungsnachteile (Minderungen Arbeitslosengeld) nach rechtswidriger Kündigung als Schaden ersetzen + Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2003, 8 AZR 486/02
- Mobbing - Urteil Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
- Wann Mobbing zu Schadensersatz & Schmerzensgeld führt ... Schutz der Persönlichkeit ... Schutz vor Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers ... Umgang mit Mobbing-Definitionen
Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht
- Amtshaftung für Mobbing: BGH v. 01.08.2002
- Amthaftung & Mobbing durch Beamte: Wenn ein ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2002, III ZR 277/01.
- Disziplinarverfahren gegen mobbenden Vorgesetzten, VerwG v. 11. Juni 2002
- Mobbing bei der Bundeswehr: Disziplinarverfahren gegen Vorgesetzten... Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten durch einen Vorgesetzten als gezieltes "Mobbing"... Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2002, 2 WD 38.01.