Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Allgemeiner Kündigungsschutz für Arbeitnehmer und Massenentlassungsschutz, Sonderkündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats
Der allgemeine Kündigungsschutz (§ 1, 2 KSchG) lässt die Kündigung oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses nur zu, wenn einer der im Kündigungsschutzgesetz genannten Kündigungsgründe die Kündigung rechtfertigt. Das Kündigungsschutzgesetz enthält weiter Sonderkündigungsschutz für Funktionsträger im Bereich der Betriebsverfassung und der Personalvertretung, außerdem Regelungen zum Schutz bei Massenentlassung.
- Kündigungsschutzgesetz 2003
- Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Der bisherige Wortlaut des Kündigungsschutzgesetzes wird in einer Übergangsphase noch Bedeutung haben + Dokumentation der alten - bis 2003 geltenden - Fassung des Kündigungsschutzgesetzes.
- Die Änderungen im Kündigungsschutzgesetz 2004
- Kündigungsschutzgesetz 2004: Was sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ab dem 01.01.2004 geändert hat + Der genaue Wortlaut aller ab 2004 in Kraft getretenen Änderungen im Kündigungsschutzgesetz + Gegenüberstellung der alten Fassung des Kündigungsschutzgesetzes mit den Änderungen durch die Agenda 2010.
- Das Kündigungsschutzgesetz 2004
- Kündigungsschutzgesetz 2004: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung ab dem 01.01.2004 + Der Wortlaut des Gesetzes nach der Reform durch die Agenda 2010
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Rechtsprechung zum Thema Mobbing
Mobbing spielt in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bis vor nicht allzu langer Zeit kaum eine Rolle. Dies hat sich geändert. Beobachtungen aus unserer eigenen Praxis - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Buschmann.
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