Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
Mobbing, Schmerzensgeld, Persönlichkeitsrecht
Mobbing, Persönlichkeitsrecht, Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Mobbing-Definitionen, Ausschlussfrist
BAG Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
(Vorinstanzen:
LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2006 - 8 Sa 949/05; ArbG Gelsenkirchen Urteil vom
24.11.2004 - 1 Ca 1603/02)
Leitsätze:
Amtlicher Leitsatz:
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Orientierungssätze:
- Eine wirksame Ausschlussklausel, die nach ihrem Wortlaut “Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” erfasst, umfasste nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage auch Ansprüche aus vorsätzlicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
- Mobbing ist kein Rechtsbegriff und keine Anspruchsgrundlage.
- Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte und nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führen.
- Einzelne Teilakte der als Mobbing anzusehenden Gesamthandlung können jeweils für sich betrachtet rechtlich “neutral” sein.
- Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist, und ob einzelne Handlungen in der Gesamtschau einen persönlichkeitsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.
- Neben der Haftung des Arbeitgebers für eigenes Tun kommt auch eine Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB in Betracht.
- An der für das Mobbing typischen, verschiedene einzelne Handlungen zusammenfassenden Systematik kann es fehlen, wenn ein Arbeitnehmer von verschiedenen Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich aufeinanderfolgen, kritisiert oder schlecht beurteilt wird.
- Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten, die der vermeintlich “gemobbte” Arbeitnehmer provoziert hat, sind nicht in die Prüfung eines Mobbingverhaltens einzubeziehen.
- An der erforderlichen Systematik kann es auch fehlen, wenn zwischen den einzelnen Teilakten lange zeitliche Zwischenräume liegen.
- Die Beweislast für die Pflichtverletzung und die Kausalität trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Davon ist auch in Mobbing-Fällen nicht abzuweichen.
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von
Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung.
Der Kläger trat mit Wirkung vom 1. April 1987 auf Grund einer Bewerbung für
den Bereich Kraftwerksplanung/-betrieb bei der Rechtsvorgängerin der
Beklagten, der V… AG, als außertariflich angestellter Versuchsingenieur,
Abteilung Versuchswesen, ein. Die Übertragung einer anderen, seiner
Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit war vertraglich
vorbehalten. Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 fassten die Rechtsvorgängerin
der Beklagten und der Kläger den Arbeitsvertrag neu. Unter § 1 des Vertrages
ist die ergänzende oder sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Unternehmen der P-Gruppe (RTV)
geregelt. In § 17 des Vertrages (Schlussbestimmungen) ist die Geltung der
Ausschlussfrist des RTV ausdrücklich vereinbart.
Der in Bezug genommene § 23 RTV lautet:
“1. …
2. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen spätestens innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend
gemacht werden; Ist dies geschehen, so bleiben die gesetzlichen
Verjährungsfristen unberührt.”
Der Kläger, der über besondere Kenntnisse auf den Gebieten der
Wärmeübertragung und der Thermodynamik verfügt, war ab seiner Einstellung
bis Ende 1996 als Versuchsingenieur in der Abteilung Versuchswesen
eingesetzt, bis zum 30. September 1991 unter dem direkten Vorgesetzten, dem
Abteilungsleiter Dipl.-Ing. K…. Mit der Bildung einer Gesamtabteilung, deren
Direktor Herr K… wurde, und deren Aufteilung in drei Abteilungen, wurden
Herr G… und später Herr H… die für den Kläger zuständigen Abteilungsleiter.
Nach weiteren Umstrukturierungen wurde 1996 Herr R… Vorgesetzter des
Klägers. Nach der Zusammenlegung der Abteilungen Berechnungen und chemische
Verfahrenstechnik zur Abteilung Projektsteuerung/Stabsaufgaben (EAP) wurde
als deren Leiter Herr Dr. S… eingesetzt. Der Kläger wurde in die Abteilung
EAP, die koordinative Tätigkeiten übernehmen sollte, versetzt. Hintergrund
der Neugliederung war die Absicht der V… AG und der P…, das übergreifende
Ingenieur-know-how beider Unternehmen künftig durch eine eigenständige
Ingenieurgesellschaft anzubieten. Im Herbst 1998 wurde dann die P… E… GmbH
gegründet, die Anfang 1999 die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt war,
übernahm. Im Laufe des Jahres 2002 wurde die nunmehrige Beklagte gegründet,
auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers überging.
Ab dem 23. September 1999 ist der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt.
Seit dem 18. Januar 2001 ist er einem schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt. Im August 2002 wurde dem Kläger rückwirkend ab 1. September
2000 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Seit Juni
2006 wird die Rente unbefristet gewährt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen fortgesetzten Mobbings habe
er Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, Entschädigung und Schmerzensgeld
und macht diese Ansprüche mit der Klage geltend. Während seiner
Beschäftigung sei er in vielfältiger Weise systematischen Mobbing-Handlungen,
vor allem von Seiten seiner Vorgesetzten, ausgesetzt gewesen. Hierauf sei
zurückzuführen, dass er nach wiederholten Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen
psychischer Erkrankungen seit dem 23. September 1999 durchgängig erkrankt
ist. Die Klagesumme in Höhe von 78.109,42 Euro setze sich dabei aus dem
Verdienstausfallschaden und aus der nicht gewährten zweijährigen
Gehaltserhöhung als AT-Angestellter für den Zeitraum ab Januar 1995
zusammen. Wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts stehe ihm
außerdem ein Entschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von
25.000,00 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 25.000,00 Euro zu.
Zur Darstellung der von ihm behaupteten Mobbing-Handlungen hat der Kläger
umfangreiche Aufzeichnungen mit Anlagen vorgelegt, welche er in die
Zeitabschnitte 1987 bis 1996, 1996 bis 1999 und 1999 bis 2002 gliedert.
Während des ersten Zeitraums habe der Abteilungsleiter Dipl.-Ing. K… trotz
vieler Beschwerden bei Vorgesetzten und Betriebsräten seine Leistungen
ignoriert und ihn mit Bedrohungen und Schikanen überzogen. Sein an den
Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Herrn P…, mit
Schreiben vom 19. Februar 1995 gerichteter Appell an die Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers habe nicht zu Änderungen des Verhaltens geführt. Ab dem Jahre
1997 sei er unter Vortäuschung falscher Tatsachen in die für ihn fachfremde
Abteilungsgruppe des Chemikers Dr. S… versetzt worden, wo er durch
systematische Überund Unterforderung mit berufsfremden und sinnlosen
Aufgaben massiv behindert und schikaniert worden sei. Auch nach dem 23.
September 1999 habe sich am Mobbing-Verhalten der Beklagten nichts geändert.
Sie ignoriere ihn und kopple ihn trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
von betrieblichen Informationen ab. So seien ihm berechtigte
Zahlungsansprüche vorenthalten worden, wogegen er sich - wie auch gegen eine
unberechtigte Abmahnung - gerichtlich erfolgreich zur Wehr gesetzt habe.
Der Kläger meint, es liege eine eigene unerlaubte Handlung der Beklagten
bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter vor; zumindest jedoch ein entsprechendes
Überwachungsverschulden, da trotz entsprechender Kenntnisse keinerlei
Kontrollmaßnahmen veranlasst oder Anweisungen an das angeblich sorgfältig
ausgewählte Leitungspersonal erteilt worden seien. Spätestens die Schreiben
der “Mobbing-Zentrale e.V.” vom 7. Oktober und 16. November 1999 hätten der
Beklagten Anlass geben müssen, in seinem Interesse tätig zu werden.
Stattdessen habe der frühere Personalleiter L… ihn als Querulanten behandelt
und im Jahre 2001 auf die Frage nach seiner Person geantwortet: “Den Herrn
W… gibt's nicht mehr bei uns”. Hierfür müsse die Beklagte zumindest nach §
831 BGB einstehen.
Die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Ausschlussklausel unterliege der
arbeitsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle. Ansprüche wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien ohnehin von derartigen
Ausschlussklauseln nicht umfasst.
Mit seiner am 24. Juli 2002 zugestellten Klage hat der Kläger zuletzt
beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.109,42 Euro brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2002 aus 63.985,49 Euro und
aus 14.123,92 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn mindestens 50.000,00 Euro nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2002 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche über die
Anträge zu 1. und 2. hinausgehenden und derzeit noch nicht bezifferbaren
Schäden zu ersetzen, die ihm auf Grund der Mobbing-Übergriffe erwachsen sind
oder noch erwachsen werden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die
Ansprüche seien verfallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des
landesarbeitsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Landesarbeitsgericht. Das Urteil beruht auf einer rechtsfehlerhaften
Anwendung der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, soweit der Kläger Ansprüche auf
Zahlung von Schmerzensgeld und Geldentschädigung geltend mache, fehle es an
einer eigenen von der Beklagten selbst durch aktives Tun oder Unterlassen
begründeten Persönlichkeitsrechtsverletzung und unerlaubten Handlung.
Außerdem scheiterten sämtliche Ansprüche am Erfordernis der rechtzeitigen
Geltendmachung, da der Kläger die in Bezug genommene tarifliche
Ausschlussfrist nicht eingehalten habe.
Eine eigene von der Beklagten selbst bzw. ihren Organen aktiv begangene
Persönlichkeitsrechtsverletzung trage der Kläger nicht vor. Auch liege kein
Unterlassen vor. Soweit der Geschäftsführer Se… drei Mal Gespräche mit dem
Kläger verweigert habe, könne dem nicht die Bedeutung eines rechtswidrigen
Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht beigemessen werden, da es sich dabei
um das sachliche Anliegen der nach Auffassung des Klägers fehlerhaften
Berechnungen beim Kraftwerk S… gehandelt habe. Gleiches gelte für den
Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe auf die Schreiben der
Mobbing-Zentrale und seiner früheren Prozessbevollmächtigten nicht bzw.
nicht ausreichend reagiert. Das Persönlichkeitsrecht umfasse keinen Anspruch
auf Kommunikation. Ein Anspruch wegen Unterlassens käme nur in Betracht,
wenn die Beklagte auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse zu der Auffassung
hätte gelangen müssen, ein aktives Eingreifen sei zum Schutz des Klägers
dringend geboten. Die vom Kläger geltend gemachten Eingriffe hätten jedoch
mit der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe im Zusammenhang gestanden.
Eine Haftung aus § 831 BGB komme nicht in Betracht, selbst wenn
berücksichtigt werde, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 19. Februar
1995 bei dem gesetzlichen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten
darüber beschwert habe, er werde von seinem Vorgesetzten K… in
unangemessener Weise behandelt. Es habe kein Anlass zu eigenständigen
Aufsichtsmaßnahmen bestanden, da das Schreiben keine konkreten Tatsachen für
die Einschätzung enthalten habe, das Verhalten des Vorgesetzten verletze das
Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung könne der Anspruch auf Ersatz
immaterieller Schäden nicht gestützt werden, da die Neufassung der
Vorschrift des § 253 BGB erst mit Wirkung zum 1. August 2002 in Kraft
getreten sei.
Im Übrigen sei der Kläger mit sämtlichen Ansprüchen wegen Versäumung der
arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfrist ausgeschlossen. Gegen deren
wirksame Einbeziehung bestünden keine Bedenken. Sie sei auch nicht deshalb
unwirksam, weil sie auch den Fall der Haftung für vorsätzliches Handeln
umfasse. Denn mangels Geltung des erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung
findenden Rechts der §§ 305 ff. BGB nF komme eine vollständige Unwirksamkeit
der Klausel nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Teilunwirksamkeit.
Gleiches gelte für den Umstand, dass die vereinbarte Ausschlussklausel an
das “Entstehen” des Anspruches anknüpfe.
Die Klausel umfasse auch die Ansprüche wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dies folge aus ihrem Wortlaut sowie dem
Sinn und Zweck. Den Besonderheiten der Schädigung durch “Mobbing-Verhalten”
sei bei der konkreten Anwendung der Ausschlussklauseln Rechnung zu tragen.
Nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz bestehe beim Zusammentreffen von
vertraglichen und deliktischen Ansprüchen aus einem einheitlichen
Lebenssachverhalt kein Grund dafür, letztere per se vom Geltungsbereich von
Verfallklauseln auszunehmen.
Die sechsmonatige Ausschlussfrist habe der Kläger nicht gewahrt.
Soweit wenige Ansprüche aus Verletzungshandlungen vor der klageweisen
Geltendmachung am 24. Juli 2002 nicht erfasst würden, könne dieses Verhalten
- wie zB die zögerliche Behandlung seiner Anfrage über die Berechnung seines
Ruhegeldes, die verspätete Zusendung von Briefwahlunterlagen zur
Betriebsratswahl und die sechstägige Zahlungsverzögerung mit dem in einem
anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeurteilten Betrag - die hier
geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht rechtfertigen.
B. Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Die Revision ist zulässig.
Sie ist auf Grund der im Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts
ausgesprochenen Zulassung statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Die Revision ist
form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet
worden, §§ 73, 74 ArbGG. Der Kläger rügt die Verletzung sowohl materiellen
als auch formellen Rechts.
II. Die Revision ist auch begründet.
1. Das folgt zwar nicht bereits auf Grund von Verfahrensfehlern des
Landesarbeitsgerichts. Aus der Revisionsbegründung des Klägers ergibt sich
bereits nicht klar, welche das Verfahren betreffende Rechtsvorschrift durch
das Landesarbeitsgericht verletzt worden sein soll.
a) Soweit er mit dem Einwand, am Verkündungstermin hätten andere
ehrenamtliche Richter als an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer
teilgenommen, geltend machen will, an der Urteilsfindung hätten andere
ehrenamtliche Richter mitgewirkt als an der mündlichen Verhandlung, rügt er
die Verletzung des § 309 ZPO. Danach kann ein Urteil nur von denjenigen
Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen
Verhandlung teilgenommen haben. Dies ist im Streitfall geschehen, denn das
landesarbeitsgerichtliche Urteil wurde von den an der mündlichen Verhandlung
beteiligten ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet.
Soweit bei der Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils andere
ehrenamtliche Richter lediglich anwesend waren, vermag dies einen
Verfahrensfehler nicht zu begründen. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die
Wirksamkeit der Verkündung von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter
nicht abhängig. Sie kann auch unter Beteiligung anderer ehrenamtlicher
Richter erfolgen als derjenigen, die die Entscheidung getroffen haben (BAG
27. Januar 1983 - 2 AZR 188/81 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit
Nr. 12) . Das in § 309 ZPO enthaltene Gebot betrifft nur die Mitwirkung an
der Sachentscheidung, nicht auch an dem formalen Akt der
Entscheidungsverkündung.
b) Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe die mündliche
Verhandlung wiedereröffnen müssen, macht er letztlich einen Verstoß gegen
den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) geltend. Dieser hat zum
Inhalt, dass ohne mündliche Verhandlung das Gericht keine Entscheidung
erlassen und Entscheidungsgrundlage nur der Prozessstoff sein darf, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (BAG 23. Januar 1996 - 9 AZR
600/93 - BAGE 82, 74 = AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 20 = EzA ZPO § 128 Nr. 2) .
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ergibt sich aus dem die Rüge des Klägers
begründenden Vorbringen jedoch nicht. Der Kläger betont vielmehr, dass
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des
Landesarbeitsgerichts am 12. Dezember 2005 fast ausschließlich die
Problematik der Ausschlussfrist gewesen sei. Damit bestand keine
Verpflichtung des Landesarbeitsgerichts, nach der im Nachgang zur mündlichen
Verhandlung schriftsätzlich mitgeteilten Rechtsmeinung der Parteien die
mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Gemäß § 156 Abs. 2
ZPO hat das Gericht nur dann zwingend die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung anzuordnen, wenn einer der dort ausdrücklich genannten Fälle
vorliegt. Tatsachen, die sich einem dieser Fälle zuordnen lassen, hat der
Kläger zur Begründung seiner Verfahrensrüge jedoch nicht dargetan.
c) Die weitere Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe
seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist durch die
Bezugnahme auf den Schriftsatz aus dem Berufungsverfahren vom 8. November
2005 nicht nachvollziehbar. In diesem Schriftsatz rügt der Kläger eine
fehlerhafte Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht. Diese steht
jedoch zur revisionsrechtlichen Überprüfung nicht an. Auch kann das
landesarbeitsgerichtliche Urteil nicht auf ihr beruhen. Die Verfahrensrüge
ist damit schon nicht in zulässiger Weise erhoben.
d) Schließlich führt auch die auf die vierjährige Verfahrensdauer bezogene
Rüge des Klägers nicht bereits zur Begründetheit der Revision. Zwar laufen
überlange Verfahrensdauern dem rechtsstaatlichen Beschleunigungsgrundsatz
(Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Garantie des Art. 19 Abs. 4
GG zuwider (vgl. BVerfG 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 - NJW 2005, 739;
27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04 - NJW 2004, 3320) . Im Streitfall kann jedoch
dahinstehen, ob mit der Verfahrensdauer von vier Jahren die genannten
Grundsätze bereits verletzt sind. Für eine zulässige Verfahrensrüge hätte
der Kläger darlegen müssen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu
einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. BFH 17. Januar 2006 -
VIII B 172/05 - BFH/NV 2006, 799 ) . Hieran fehlt es. Die Verfahrensrüge ist
damit bereits unzulässig.
2. Das landesarbeitsgerichtliche Urteil hält jedoch aus materiellrechtlichen
Gründen einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Verfall der
geltend gemachten Ansprüche auf Grund der vertraglich vereinbarten
Ausschlussfrist kann mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht
angenommen werden. Ob die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß §
23 Abs. 2 des in Bezug genommenen Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer
der Unternehmen der P-Gruppe (RTV) verfallen sind, bedarf einer erneuten
Prüfung und Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend von der Anwendbarkeit und
Wirksamkeit der Verfallklausel ausgegangen.
Gemäß § 23 Abs. 2 des RTV müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Entstehen
des Anspruchs geltend gemacht werden.
aa) Die Einbeziehungs- und Wirksamkeitskontrolle der in § 17 des
Arbeitsvertrages getroffenen Regelung über die Geltung der tariflichen
Ausschlussklausel richtet sich nach altem Recht. Gemäß Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB findet im Streitfall das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 Anwendung. Dieses gilt für vor dem 1.
Januar 2002 begründete Dauerschuldverhältnisse erst seit dem 1. Januar 2003.
Der Kläger stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf
Ereignisse, die nach seiner Darstellung bis zum Jahr 2002 andauerten.
bb) Die Klausel ist Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden.
Mangels Geltung der §§ 305 ff. BGB richtet sich die Einbeziehung allein nach
den Vorschriften der §§ 145 ff. BGB und den allgemeinen Rechtsgedanken, die
in anderen Gesetzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG 13. Dezember
2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611
Inhaltskontrolle Nr. 8) .
Ohne Belang ist, ob die Beklagte den Tarifvertrag gemäß § 8 TVG im Betrieb
ausgelegt hat. Nach der Entscheidung des Vierten Senats vom 23. Januar 2002
(- 4 AZR 56/01 - BAGE 100, 225 = AP NachwG § 2 Nr. 5 = EzA NachwG § 2 Nr. 3)
wird die Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist nicht durch einen
Verstoß gegen die Auslegungspflicht ausgeschlossen.
cc) Die Klausel unterliegt hinsichtlich ihrer Wirksamkeit keinen Bedenken.
Die Parteien können im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit in Arbeitsverträgen
Verfallklauseln für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis vereinbaren, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie
eine solche Klausel ausformulieren oder auf eine in einem anderen
Regelungswerk enthaltene Klausel Bezug nehmen (BAG 13. Dezember 2000 - 10
AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611
Inhaltskontrolle Nr. 8) .
Eine allein anhand der §§ 138, 134 und 242 BGB vorzunehmende
Inhaltskontrolle führt nicht zur Unwirksamkeit der Verfallklausel. Sie gilt
für beide Vertragsparteien und ist mit einer Fristdauer von sechs Monaten
nicht zu kurz. Nach der zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts waren bereits Verfallfristen von zwei Monaten (24.
März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 72) und sogar von einem Monat (BAG 13. Dezember 2000 -
10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611
Inhaltskontrolle Nr. 8) rechtlich zulässig.
dd) Die Klausel, die nach ihrem Wortlaut “Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis” erfasst, umfasst entgegen der Auffassung des Klägers auch
Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Dem steht die seit 1. Januar
2002 geltende Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB, der zufolge die Verjährung
bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert
werden kann, nicht entgegen.
Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen
Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und
Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG
27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; 26. April 1990 - 8 AZR 153/89
- ZTR 1991, 26; 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen
Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 47) .
Ein Verfall ist nach der vor Inkrafttreten des § 202 BGB nF am 1. Januar
2002 ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann nicht
ausgeschlossen, wenn es sich um Ansprüche aus deliktischer Vorsatztat
handelt. Nach der Entscheidung des Senats vom 27. April 1995 (- 8 AZR 582/94
- ZTR 1995, 520; ebenso BAG 6. Mai 1969 - 1 AZR 303/68 - AP TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 42) unterscheidet eine Klausel, die den hier
maßgeblichen Wortlaut hat, nicht danach, ob die den Anspruch begründende
Handlung vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Deshalb werden von der
Ausschlussfrist auch Ansprüche erfasst, die auf vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung beruhen. Dies verstößt nicht gegen § 276 Abs. 3 BGB, da
die Haftung des Schuldners nicht im Voraus erlassen wird.
Zwar ist nach der Entscheidung des Fünften Senats vom 25. Mai 2005 (- 5 AZR
572/04 - BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3;
ebenso 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002
§ 307 Nr. 8) eine Ausschlussklausel, die auch die Haftung wegen Vorsatzes
erfasst, gemäß den §§ 134, 202 Abs. 1 BGB teilunwirksam. Da das Gesetz einen
umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von
Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezwecke, verbiete sie
auch Vereinbarungen über Ausschlussfristen. Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB
gilt für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag (Palandt/Heinrichs
BGB 66. Aufl. § 202 Rn. 8) . Damit kann eine Haftung aus vorsätzlich
begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung zwar
grundsätzlich nicht mehr durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen
werden. Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung wegen § 278 Satz 2
BGB vorgebrachte Einschränkung dieses Grundsatzes ist aber zutreffend. Da
die Haftung für fremdes vorsätzliches Handeln ausgeschlossen werden kann,
können derartige Ansprüche auch unter der Geltung neuen Rechts einer
Ausschlussklausel unterfallen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 gab es eine § 202 Abs.
1 BGB entsprechende Vorschrift nicht. § 225 BGB aF ließ Vereinbarungen zur
Erleichterung der Verjährung ausdrücklich zu. Dies konnte auch die
Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlichem Handeln betreffen
(vgl. Palandt/Heinrichs 61. Aufl. § 225 Rn. 4) .
Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.
Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Eine solche abweichende, speziellere Überleitungsvorschrift enthält an sich
Art. 229 § 6 EGBGB (BGH 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - BGHZ 162, 30;
Staudinger/Peters (2003) Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1) . Danach richtete sich
auch die Beurteilung der Wirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten
Ausschlussfrist seit dem 1. Januar 2002 nach § 202 BGB nF, da diese Norm zu
den Vorschriften des BGB über die Verjährung gehört. Dementsprechend
unterfiele die Haftung wegen Vorsatzes der vertraglichen Ausschlussfrist im
Streitfall nicht mehr. Nach Peters (in: Staudinger Art. 229 § 6 EGBGB Rn.
25) gilt für Vereinbarungen über die Verjährung, die vor dem 1. Januar 2002
getroffen wurden, gleichwohl § 225 BGB aF. Bei Vereinbarungen über die
Verjährung in Dauerschuldverhältnissen gilt Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB mit
der Folge, dass sich die Wirksamkeit der Ausschlussklausel im Streitfall
noch nach altem Recht, das noch bis zum 31. Dezember 2002 galt, beurteilt.
Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung,
welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene,
jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der
Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristlauf unterbrochen oder gehemmt
werden kann. Dass dabei die Frage, welches Recht zur Kontrolle von
Vereinbarungen über die Verjährung wann Anwendung findet, bedacht wurde, ist
nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl.
BT-Drucks. 14/6040 S. 273). Die Anwendung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf
Verjährungsvereinbarungen ist wegen der dahinterstehenden gesetzgeberischen
Überlegung, den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses die Möglichkeit zu
geben, ihren Vertrag dem neuen Recht bis zum 31. Dezember 2002 anzupassen
(so BT-Drucks. aaO), angemessener.
Die im Streitfall vereinbarte Ausschlussklausel erfasst danach auch die
Haftung für vorsätzliche Pflicht- oder Rechts(gut)verletzungen.
ee) Die Ausschlussklausel erfasst auch Ansprüche wegen der Verletzung der
Gesundheit (vgl. zuletzt zu § 70 BAT Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05
- AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 27. April 1995 - 8 AZR
582/94 - ZTR 1995, 520) . Dabei ist aber streitig, ob eine Ausschlussklausel
dieses Inhalts auch Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfasst.
Nach einer Entscheidung des Ersten Senats vom 25. April 1972 (- 1 AZR 322/71
- BAGE 24, 247 = AP BGB § 611 Öffentlicher Dienst Nr. 9; ebenso Senat 27.
April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) greift eine tarifliche
Ausschlussfrist, die auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag abstellt, bei
einem auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten
Schmerzensgeldanspruch nicht ein. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts
sei wegen der Notwendigkeit des Schutzes der Persönlichkeit ein Tatbestand
eigener Art, der neben der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
stehe. Der Fünfte Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung, die allerdings
nicht Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zum Gegenstand hatte, die
Auffassung, dass Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen nicht unter
Ausschlussklauseln fielen, die ihren Wirkungsbereich auf Ansprüche aus dem
Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis erstreckten. Absolute Rechte, wie
zB auch der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums, fielen nicht unter
derartige Klauseln (15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - BAGE 54, 365 = AP BGB §
611 Persönlichkeitsrecht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 5
zur Entfernung eines Vermerks aus der Personalakte; 15. Mai 1991 - 5 AZR
271/90 - BAGE 68, 60 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 23 = EzA TVG §
4 Ausschlussfristen Nr. 91 zum Beschäftigungsanspruch) . Die
Instanzrechtsprechung hat sich im Zuge der Befassung mit sog. Mobbingklagen
bislang lediglich mit der Geltung von Ausschlussklauseln wegen der
Verletzung der Gesundheit auseinandersetzen müssen (so LAG Köln 3. Juni 2004
- 5 Sa 241/04 - ZTR 2004, 643; Sächsisches LAG 17. Februar 2005 - 2 Sa
751/03 - allerdings unter ausdrücklicher Betonung, Ansprüche wegen der
Verletzung des Persönlichkeitsrechts würden von der Klausel nicht umfasst) .
Unter Zugrundelegung der dargestellten bundesarbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung spricht sich in der Literatur Hänsch (in: HMR Teil 3 Rn. 106
ff.) gegen die Geltung von Ausschlussklauseln sowohl für vertragliche als
auch für deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit
Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus. Im Übrigen ist das Meinungsbild in
der Literatur differenziert. Zachert (in: Kempen/Zachert TVG 4. Aufl. § 4
Rn. 480) sowie Wank (in: Wiedemann TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 761) sprechen sich
gegen den Verfall derartiger Ansprüche aus. Löwisch/Rieble (TVG 2. Aufl. § 1
Rn. 659 f.) sind demgegenüber der Auffassung, das absolute Recht sei streng
zu trennen von den aus seiner Verletzung resultierenden schuldrechtlichen
Ansprüchen. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989 f. BGB wegen der
Zerstörung von Eigentum könne durchaus verfallen, ebenso wie
Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts. Ohne das Persönlichkeitsrecht anzusprechen,
differenziert auch Zwanziger (in: Däubler TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 1124)
zwischen dem nicht möglichen Verfall des sog. Stammrechts, etwa dem
Eigentumsherausgabeanspruch, und sich daraus ergebenden etwaigen
Schadensersatzansprüchen.
Der Senat geht davon aus, dass auch die Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst werden; für ihn ist
ausschlaggebend, dass durch die entgegenstehende Auffassung
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne
nachvollziehbaren Grund gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen der
Verletzung der Gesundheit oder des Eigentums privilegiert würden. Letztere
sind ebenfalls Rechtsgüter bzw. Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB und teilen den
Ausschließlichkeitscharakter des Persönlichkeitsrechts. Weiterhin genießen
sie ebenso wie das Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlichen Schutz.
Gleichwohl unterfallen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche wegen
ihrer Verletzung unstreitig tariflichen oder vertraglichen
Ausschlussklauseln mit einem der streitigen Klausel entsprechenden Wortlaut.
Diesem Wertungswiderspruch wird damit Rechnung getragen.
ff) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die
Ausschlussklausel grundsätzlich auch Ansprüche erfasst, die in der Zeit vor
Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. Februar/15. April 1999, in den
erstmals mit der Regelung in § 17 eine Verfallfrist aufgenommen wurde,
entstanden und fällig geworden sind. Die Begründung des
Landesarbeitsgerichts, in dem Neuabschluss des Vertrages komme regelmäßig
der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, ihre Rechtsbeziehungen
umfassend den neuen vertraglichen Regelungen zu unterstellen, ist ohne
Rechtsfehler.
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Verfallklausel jedoch fehlerhaft
angewendet.
aa) Die in Bezug genommene tarifliche Ausschlussklausel knüpft den Beginn
des Fristlaufs an die “Entstehung” des Anspruchs. Damit ist regelmäßig die
Fälligkeit gemeint (vgl. BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP BGB § 615
Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88; Däubler/Zwanziger § 4 Rn.
1139) .
Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt zunächst voraus, dass ein
Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann
auch ein Schadensersatzanspruch entstehen, der in der Regel auch mit seiner
Entstehung fällig wird (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618
Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 25. Januar 1967 - 4 AZR 532/65 - AP TVG §
4 Ausschlussfristen Nr. 35 = EzA TVG § 4 Nr. 13; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94
- BAGE 79, 236, 258 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26 = EzA BetrAVG §
1 Gleichbehandlung Nr. 9 unter Verweis auf BGH 19. Dezember 1990 - VIII ARZ
5/90 - BGHZ 113, 188, 193) .
Die Fälligkeit tritt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für
den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (Senat 14.
Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr.
2; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11) .
Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis
Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen
können (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - aaO; 27. April 1995 - 8 AZR
582/94 - ZTR 1995, 520; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58) . Geltend
gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der
Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu
verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG 14.
Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - aaO; 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB §
611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27) . Ausreichend ist, dass der
Arbeitnehmer die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber
erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in
Anspruch genommen werden soll (Senat 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - aaO) .
Dementsprechend ist der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der
Geltendmachung auch zumindest die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen
(Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - aaO) .
bb) Dieser Entstehungszeitpunkt ist in der Regel unproblematisch zu
ermitteln, wenn die Verletzungshandlung sich auf einen einmaligen, zeitlich
und gegenständlich abgrenzbaren Handlungsakt beschränkt. Dies wird im Fall
von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie sie der Kläger behauptet und wie
sie häufig Gegenstand sog. Mobbing-Prozesse sind, regelmäßig nicht der Fall
sein.
Allerdings hat der Umstand, dass der klagende Arbeitnehmer die geschilderten
Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen als Mobbing bezeichnet,
keinen Einfluss auf die rechtliche Prüfung. Mobbing ist kein Rechtsbegriff
und erst recht keine Anspruchsgrundlage (Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5
Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE
GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; LAG Berlin 1. November 2002 - 19 Sa
940/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; ErfK/Preis 7. Aufl. §
611 BGB Rn. 768a; Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369;
Kollmer AR-Blattei SD 1215 Stand August 2007 Rn. 7a). Rieble/Klumpp (aaO)
führen zu Recht aus, dass Mobbing an sich kein rechtliches Phänomen, sondern
als tatsächliche Erscheinung rechtlich zu würdigen sei. Nicht alles, was als
Mobbing bezeichnet wird ist von rechtlicher, dh. insbesondere
arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz.
Auch den zahlreichen von Rechtsprechung und Lehre entwickelten
Begriffsdefinitionen ist gemein, dass sie keine rechtlichen
Subsumtionshilfen bieten. Die rechtliche Würdigung eines von der klagenden
Partei als Mobbing bezeichneten Sachverhaltes hat daraufhin zu erfolgen, ob
arbeitsrechtliche Pflichten oder ein Recht bzw. Rechtsgut iSd. §§ 823 ff.
BGB verletzt wurden.
cc) Die im Kern übereinstimmenden Definitionen, wie die des Siebten Senats
des Bundesarbeitsgerichts (15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133) , Mobbing sei das
systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern
untereinander oder durch Vorgesetzte, oder die des Thüringer
Landesarbeitsgerichts (15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr.
133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht
Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR
2002, 121; LAG Bremen 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2
Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 -
NZA-RR 2003, 8) , Mobbing seien “fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder
ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung
dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall
einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung
förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen
verletzen”, zeigen - unabhängig davon, welcher Definition man folgt -, dass
die unter dem Begriff Mobbing zusammengefassten tatsächlichen Erscheinungen
rechtliche Fragestellungen aufwerfen, die gerade für den Lauf von Fristen
von Bedeutung sind. Denn die rechtliche Besonderheit der als Mobbing
bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass nicht eine
einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer
Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts
oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die
einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum “neutral”
sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die
Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im
Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt
dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte
und Rechtsgüter - im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und/oder die
Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen (vgl. Thüringer LAG 15.
Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - aaO; 10. Juni 2004 - 1 Sa 148/01 - LAGE GG
Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 8a; LAG Schleswig-Holstein 19. März 2002 - 3
Sa 1/02 - NZA-RR 2002, 457) .
dd) Entsprechend den dargelegten Grundsätzen wird auch in der Literatur zur
sog. Mobbing-Problematik davon ausgegangen, dass wegen der Prozesshaftigkeit
des Mobbings nicht etwa einzelne zurückliegende Handlungen aus der
Berücksichtigung herausfallen könnten. Sie seien vielmehr, da sie einem
systematischen Prozess angehörten, in die Betrachtung einzubeziehen (Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 369) .
Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der
Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die systematische, sich aus vielen
einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den
einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung
oft nicht zukommt. Hierzu stünde im Widerspruch, wenn der Lauf der
Ausschlussfrist mit Abschluss einer jeden einzelnen Handlung begönne.
Dementsprechend beginnt die Ausschlussfrist in Mobbing-Fällen regelmäßig mit
Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen “Mobbing-Handlung”. Lässt sich
ein fortlaufender Prozess von Handlungen feststellen, mit dem insgesamt in
rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
eingegriffen wurde, ist der Anspruchsgegner auch nicht schutzwürdig; dies
gilt umso mehr, als er über einen langen Zeitraum hinweg in systematischer
Weise vorgegangen ist.
Damit wird auch der Gefahr begegnet, dass über die Ausschlussfrist bestimmte
Sachverhalte als verfallen angesehen und aus der Beurteilung, ob das
Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, ausgeschlossen werden. Die
Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in sog. Mobbing-Fällen durch eine
zusammenhängende Gesamthandlung verursacht, die auch in ihrer Gesamtheit zu
würdigen ist.
ee) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann ein Ausschluss der Ansprüche
jedenfalls nicht in vollem Umfang angenommen werden. Die von dem Kläger
behaupteten Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht haben bis in den Monat
Mai 2002 hinein angedauert. Grundsätzlich ist daher zu diesem Zeitpunkt von
dem Beginn der Ausschlussfrist auszugehen. Die Klage, die das
Landesarbeitsgericht als erstmalige Geltendmachung der Ansprüche iSd. der
Ausschlussklausel angesehen hat, wurde am 24. Juli 2002 zugestellt.
ff) Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung des
Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist, und ob einzelne Handlungen in
der Gesamtschau einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter haben,
unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
tatrichterlichen Würdigung. Die Frage, ob das allgemeine
Persönlichkeitsrecht verletzt ist, ist auf Grund einer Güter- und
Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände zu beurteilen
(BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht
Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2) ; diese Würdigung darf dem
Landesarbeitsgericht nicht entzogen werden.
3. Sollte das Landesarbeitsgericht bei erneuter Entscheidung des
Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Verfall der Ansprüche nicht
oder nicht in vollem Umfang eingetreten ist, ergeben sich folgende
Besonderheiten:
a) Mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger den Ersatz materieller Schäden
geltend, die ihm durch die vermeintlichen Mobbing-Handlungen der Beklagten
bzw. seiner Vorgesetzten, insbesondere wegen der daraus folgenden
Erkrankungen, entstanden sein sollen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei
um die Differenz zwischen dem fiktiven Bruttoentgelt des Klägers und den
erhaltenen Leistungen wie Krankengeld und Zuschüssen der Beklagten zum
Krankengeld für den Zeitraum von März 2000 (Ende der Entgeltfortzahlung) bis
März 2002. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger die Klagesumme rückwirkend
auf einen Verdienstausfallschaden seit dem Jahr 1995 ausgedehnt. Auch von
1995 bis 1999 sei er von den für die AT-Angestellten üblichen
Regelentgelterhöhungen ausgenommen worden.
aa) Der Klageanspruch könnte auf eine positive Forderungsverletzung des
zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages entsprechend den §§ 280,
286 BGB aF gestützt werden.
(1) Im Streitfall findet gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das Recht des
Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 Anwendung.
(2) Der Anspruch setzt die Verletzung sich aus dem Arbeitsverhältnis
ergebender Pflichten voraus. Hierbei kommt sowohl eine von der Beklagten
selbst, dh. durch ihre Organe begangene und ihr gemäß den §§ 31, 89 BGB
zuzurechnende, oder aber eine durch ihre Erfüllungsgehilfen und ihr gemäß §
278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung in Betracht.
(a) Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie hätte zu seinem Schutz tätig
werden und auf seine Eingaben anders als geschehen reagieren müssen. Soweit
der Kläger seine Auffassung damit begründet hat, die Beklagte sei auf sein
an den Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin P… gerichtetes Schreiben
vom 19. Februar 1995 nicht tätig geworden, außerdem habe der frühere
Geschäftsführer der Beklagten, Se…, ihn trotz dreimaliger Anfrage nicht zu
einem Gespräch empfangen und schließlich habe die Beklagte auf die beiden
Schreiben der Mobbing-Zentrale vom 7. Oktober und 16. November 1999 nicht
reagiert, hat die Beklagte als Arbeitgeberin zwar bestimmte Fürsorge- und
Schutzpflichten wahrzunehmen. Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2006 (- 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr.
2) nochmals ausgeführt hat, erwachsen einer Vertragspartei aus einem
Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur
Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des
anderen Teils. Diese nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich normierten
Pflichten waren bereits vor Inkrafttreten dieser Norm aus § 242 BGB
abgeleitet worden. Der Arbeitgeber ist damit insbesondere auch zum Schutz
der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer
verpflichtet (vgl. ErfK/Dieterich Art. 2 GG Rn. 72 ff.; ErfK/Preis § 611 BGB
Rn. 765; MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 97 Rn. 1 ff.) .
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers zu schützen, entspricht gefestigter Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Zuletzt hat der Neunte Senat mit Urteil vom 12.
September 2006 (- 9 AZR 271/06 - AP BGB § 611 Personalakte Nr. 1 = EzA BGB
2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4) darauf hingewiesen, dass der
Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die
berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen habe. Die
Fürsorgepflicht sei Ausfluss des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von
Treu und Glauben, der auch den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimme. Bei
der Frage, was Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall
geböten, sei insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck
gekommenen Wertentscheidungen der Verfassung Bedacht zu nehmen. Das durch
Art. 1 und Art. 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch
im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten.
Verletze der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, ohne
dass dies durch eigene überwiegende Interessen gerechtfertigt sei, liege
darin zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. In
seiner Entscheidung vom 27. November 1985 (- 5 AZR 101/84 - BAGE 50, 202 =
AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 38)
hat der Fünfte Senat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats
vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP BGB § 611
Beschäftigungspflicht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9)
ebenfalls betont, dass der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz für
das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
bedeutsam sei.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung
und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz
gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen
und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs
gerichtet ist (ErfK/Dieterich Art. 2 GG Rn. 48, 85; Kollmer Rn. 38) . Es
umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und
Missachtung durch andere (BGH 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 - BGHZ 13, 334; 2.
April 1957 - VI ZR 9/56 - BGHZ 24, 72; 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57 - BGHZ
27, 284) . Das Bestehen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des
Arbeitgebers zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Arbeitnehmers als Aspekt der Fürsorgepflicht ist - unabhängig vom Phänomen
des sog. Mobbings - durch die oben aufgezeigte Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im
Arbeitsverhältnis vorgegeben und konsequente Fortführung derselben.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur hat vor
diesem Hintergrund die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz des
Persönlichkeitsrechts als Ausprägung der allgemeinen Fürsorgepflicht im
Rahmen der Diskussion um die sog. Mobbing-Problematik in den letzten Jahren
besondere Aufmerksamkeit erfahren. Teilweise wurde in Ausprägung dieser
Pflicht eine besondere Mobbing-Schutzpflicht des Arbeitgebers
herausgearbeitet. Einer der ersten sog. Mobbing-Entscheidungen des Thüringer
Landesarbeitsgerichts (10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2
Persönlichkeitsrecht Nr. 2) zufolge, sei der Arbeitgeber verpflichtet, das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht
selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu
verletzen und diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die
er Einfluss habe, zu schützen. Er habe einen menschengerechten Arbeitsplatz
zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur
Einhaltung dieser Pflichten könne der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begehe oder
steuere, sondern auch dann, wenn er es unterlasse, Maßnahmen zu ergreifen
oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen werde (ebenso Thüringer LAG 15. Februar
2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; LAG Berlin 7. November 2002 -
16 Sa 938/02 -; LAG Nürnberg 2. Juli 2002 - 6 (3) Sa 154/01 - LAGE GG Art. 2
Persönlichkeitsrecht Nr. 4) . Bereits mit Urteil vom 3. Mai 2000 hat das
Landesarbeitsgericht Niedersachsen (- 16a Sa 1391/99 - LAGE BGB § 273 Nr. 2)
ausgeführt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht auf das Wohl
und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen habe
und ihn auch vor Gesundheitsgefahren psychischer Art schützen müsse, was
auch den Schutz vor systematischen Anfeindungen und vor schikanösem oder
diskriminierendem Verhalten durch Kollegen oder durch Vorgesetzte umfasse.
Auch in der arbeitsrechtlichen - fast ausschließlich unter dem Schlagwort
“Mobbing” erschienenen - Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass den
Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, seine Arbeitnehmer
vor sog. Mobbing und damit vor Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts
durch seine Kollegen oder auch Vorgesetzten zu schützen (Grunewald NZA 1993,
1071; Haller/Koch NZA 1995, 356; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369; dies. FA 2002,
307; Kollmer Rn. 37, 69a; MünchArbR/Blomeyer § 97 Rn. 36; Benecke NZA-RR
2003, 225; dies. Mobbing Rn. 247; HMR-Wickler Teil 2 Rn. 43 ff.; ebenso
HMR-HänschTeil 3 Rn. 58 ff.; Spamer Mobbing am Arbeitsplatz S. 145 ff.;
Wickler AuR 2004, 87) .
Jedoch hat die Beklagte gegen diese Schutzpflicht nicht selbst schuldhaft
verstoßen. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die von dem Kläger
umfangreich dargestellten Verhaltensweisen seiner Kollegen und insbesondere
Vorgesetzen in den Jahren seit Beginn des Arbeitsverhältnisses 1987 bis 2002
den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzung
erfüllen und die Beklagte bei näherer Kenntnis zum Eingreifen hätten
veranlassen müssen. Denn eine schuldhafte Verletzung der arbeitgeberseitigen
Schutzpflicht kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber von den
Verletzungen der Rechte oder Rechtsgüter des Arbeitnehmers durch andere
Arbeitnehmer Kenntnis hat (so für den Fall des sog. Mobbings: Benecke NZA-RR
2003, 225) . Kenntnis von möglichen Rechts(gut)verletzungen durch Kollegen
oder Vorgesetzte hatte die Beklagte - ausgehend von den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts - nicht. Diese ist ihr weder durch die Eingaben des
Klägers noch auf andere Weise vermittelt worden. Das Landesarbeitsgericht
ist - in anderem rechtlichen Zusammenhang - daher zutreffend davon
ausgegangen, dass die Beklagte zum Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts des Klägers keine Veranlassung
sehen musste.
Soweit der Kläger auf sein an den Vorstandsvorsitzenden der V… AG P…
gerichtetes Schreiben vom 19. Februar 1995 Bezug nimmt, hat er bereits nicht
dargetan, warum dessen etwaiges Fehlverhalten der Beklagten gemäß §§ 31, 89
BGB zugerechnet werden soll. Aber auch, wenn man - wie das
Landesarbeitsgericht - zugunsten des Klägers von einer Zurechnung ausgeht,
war die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Grund dieses Schreibens nicht
gehalten, zum Schutz von Rechten oder Rechtsgütern des Klägers Maßnahmen zu
ergreifen. Die Würdigung des Inhalts dieses Schreibens durch das
Landesarbeitsgericht, das dieses im Zusammenhang mit einem etwaigen
Organisationsverschulden erörtert, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass in dem Brief in erster
Linie die Unzufriedenheit des Klägers mit seiner Beurteilung durch den
Vorgesetzten Dipl.-Ing. K… und die hieraus folgende Kürzung der
Jahresvergütung zum Ausdruck kommt, was insbesondere der Abschluss des
Schreibens verdeutlicht. Auch die weitere Würdigung des
Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler, soweit der Kläger in dem
Schreiben darauf hinweise, er werde drangsaliert, unter Druck gesetzt, mit
falschen Anschuldigungen überzogen und massiv angegriffen und verlange,
menschlich und nicht als willenlose Maschine behandelt zu werden, enthalte
das Schreiben keine Tatsachen und damit auch keinen Ansatzpunkt für eine
Einschätzung, das Verhalten des Herrn K… verletze auch objektiv den Kläger
in seinem Persönlichkeitsrecht in einer Weise, die ein Einschreiten
gebietet. Erst recht lässt sich dem Schreiben die Gefahr konkreter
Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers nicht entnehmen.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des
Arbeitnehmers aktiv tätig zu werden, erfordert grundsätzlich kein Eingreifen
bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten über
Sachfragen wie Beurteilungen, Inhalt des Weisungsrechts, Bewertung von
Arbeitsergebnissen. Dies gilt auch dann, wenn der Ton der Auseinandersetzung
die Ebene der Sachlichkeit im Einzelfall verlassen sollte, jedoch
Anhaltspunkte dafür, dass die Meinungsverschiedenheit über das im
Arbeitsleben sozial Übliche hinausgeht, nicht vorliegen. Vor dem
Hintergrund, dass der Umgang von Arbeitnehmern untereinander und mit
Vorgesetzten im Arbeitsalltag zwangsläufig mit Konflikten verbunden ist,
können keine überspannten Anforderungen an Inhalt und der Reichweite der
Schutzpflicht gestellt werden.
Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass
auch die von dem Kläger behauptete Tatsache, der Geschäftsführer der
Beklagten, Se…, habe sich auf seine telefonischen Kontaktaufnahmen und auf
sein Schreiben vom 28. September 1999 nicht gemeldet, den Vorwurf, die
Beklagte habe ihre arbeitsvertraglichen Schutzpflichten verletzt, nicht zu
begründen vermag. Denn das Schreiben enthielt lediglich sachliche, dh. im
Zusammenhang mit Arbeitsaufgaben (Berechnungen bei dem Kraftwerk S…)
stehenden Anliegen.
Schließlich musste sich die Beklagte auch nicht auf Grund der Schreiben der
Mobbing-Zentrale vom 7. Oktober und 16. November 1999 zur Wahrnehmung
etwaiger Schutzpflichten veranlasst sehen. Beide Schreiben enthalten
ausschließlich allgemein gehaltene Ausführungen über “Mobbing” und mit
Ausnahme des Hinweises, der Kläger sei Vereinsmitglied, keinerlei Bezug zum
Einzelfall. Hinzu kommt, dass der Beklagten ein unmittelbares Handeln zu
diesem Zeitpunkt auf Grund der seit September 1999 andauernden
Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht notwendig erscheinen musste. Ob es die
Höflichkeit gebietet, auf Schreiben, insbesondere erneute Anfragen, zu
antworten, unterliegt nicht der rechtlichen Würdigung. Das Nichtbeantworten
von Schreiben stellt im Streitfall jedoch keine Verletzung der
arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht dar.
(b) In Betracht kommt damit allein eine Haftung der Beklagten für das
Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
Der Arbeitgeber haftet dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278
BGB für schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- oder
Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte
andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte (so auch die ganz herrschende Meinung im
Rahmen der sog. Mobbing-Diskussion: LAG Niedersachsen 3. Mai 2000 - 16a Sa
1391/99 - LAGE BGB § 273 Nr. 2; LAG Nürnberg 2. Juli 2002 - 6 (3) Sa 154/01
- LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 4; Thüringer LAG 10. Juni 2004 - 1
Sa 148/01 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 8a; Däubler BB 1995,
1347; Rieble/Klumpp FA 2002, 307; dies. ZIP 2002, 369; Benecke NZA-RR 2003,
225; dies. Mobbing Rn. 242 ff.; Kollmer Rn. 70; HMR-Hänsch Teil 3 Rn. 56
ff.) .
Der Arbeitgeber hat demzufolge für die schuldhafte Verletzung der auf seine
Erfüllungsgehilfen übertragenen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten, etwa
die Pflicht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der
Gesundheit, einzustehen. Notwendig ist jedoch immer, dass die schuldhafte
Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht,
die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die
Vertragserfüllung zugewiesen hat (Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 278 Rn. 19)
. Dies wird - worauf Benecke (NZA-RR 2003, 225 und Mobbing Rn. 243 ff.) und
auch Kollmer (Rn. 71) zutreffend hinweisen - regelmäßig nur dann der Fall
sein, wenn die Erfüllungsgehilfen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die
Fürsorgepflicht konkretisieren bzw. ihm gegenüber Weisungsbefugnisse haben.
Eine Zurechnung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn gleichgestellte
Kollegen den anderen Arbeitnehmer beschimpfen oder ignorieren.
Ob die von dem Kläger benannten Kollegen und Vorgesetzten, wie etwa Herr K…,
Herr Dr. S… oder der Personalleiter der Beklagten, als Erfüllungsgehilfen
den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht oder in seiner Gesundheit oder
ihnen übertragene Schutzpflichten schuldhaft verletzt haben, hat das
Landesarbeitsgericht nicht geprüft.
(3) Das Landesarbeitsgericht hat bei einer erneuten Entscheidung des
Rechtsstreits folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
(a) Die Würdigung, ob ein bestimmtes Gesamtverhalten als rechtswidriger
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder als
Gesundheitsverletzung zu qualifizieren ist, hat jeweils im Rahmen einer
sorgfältigen Einzelfallprüfung zu erfolgen, die - was die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts anbelangt - revisionsrechtlich nur eingeschränkt
überprüfbar ist.
(b) Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Arbeitsleben übliche
Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum
erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu
erfüllen (so auch LAG Schleswig-Holstein 19. März 2002 - 3 Sa 1/02 - NZA-RR
2002, 457) und es daher gilt sog. folgenloses (so Benecke NZA-RR 2003, 225,
228) oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten (so Rieble/Klumpp ZIP 2002,
369) auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise, dh. ohne Rücksicht auf
das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen
Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber
zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine
schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dürften nur in seltenen Fällen eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen.
(c) Gleiches kann für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende
Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des
Arbeitgebers zugrunde liegen (vgl. hierzu Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 369) . An der verschiedene einzelne Handlungen zusammenfassenden
Systematik kann es darüber hinaus fehlen, wenn ein Arbeitnehmer von
verschiedenen Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich
aufeinander folgen, in seiner Arbeitsleistung kritisiert oder schlecht
beurteilt wird oder wenn die Arbeitsleistung - wie es bei dem Kläger der
Fall war - nicht nur kritisiert oder ignoriert, sondern ausdrücklich
gleichermaßen auch positiv gewürdigt wird. Ebenfalls können Verhaltensweisen
von Arbeitgebern oder Vorgesetzten nicht in die Prüfung einbezogen werden,
die lediglich eine Reaktion auf Provokationen durch den vermeintlich
gemobbten Arbeitnehmer darstellen. Insoweit fehlt es an der von der
Instanzrechtsprechung und Lehre so bezeichneten eindeutigen
Täter-Opfer-Konstellation (vgl. Thüringer LAG 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000
- LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; Benecke NZA-RR 2003, 225; dies.
Mobbing Rn. 19 ff.) .
(d) Ferner kann es an der für die Verletzungshandlung erforderlichen
Systematik fehlen, wenn zwischen den einzelnen Teilakten lange zeitliche
Zwischenräume liegen (vgl. Benecke Mobbing Rn. 34) .
(e) Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen
Grundsätzen der Gläubiger und damit der Arbeitnehmer (vgl. Palandt/Heinrichs
66. Aufl. § 280 Rn. 35) . Dies gilt auch in sog. Mobbing-Fällen.
Die Fünfte Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (15. Februar 2001 - 5
Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133) möchte diesen Grundsatz modifizieren
und darauf abstellen, dass das Vorliegen eines “mobbingtypischen”
medizinischen Befundes als Indiz für die Richtigkeit der Behauptungen
angesehen werden kann, wenn eine Konnexität zu den behaupteten
Mobbing-Handlungen besteht. Andere Landesarbeitsgerichte verweisen
demgegenüber auf die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast
(LAG Berlin 15. Juli 2004 - 16 Sa 2280/03 - LAGE GG Art. 2
Persönlichkeitsrecht Nr. 9; LAG Bremen 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE
GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5) , wobei das Landesarbeitsgericht
Bremen (in Anlehnung an MünchArbR/Blomeyer § 97 Rn. 45) ergänzend darauf
hinweist, die Beweisführung folge den Regeln des prima-facie-Beweises, wenn
es sich um einen typischen Geschehensablauf handele, ohne zu erläutern, wann
im Rahmen von behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen von typischen
Geschehensabläufen gesprochen werden kann.
Benecke (NZA-RR 2003, 225 und Mobbing Rn. 328) weist zutreffend darauf hin,
dass der von dem Thüringer Landesarbeitsgericht verwendete Begriff der
Konnexität äußerst unbestimmt sei. Hinzu kommt, dass das Thüringer
Landesarbeitsgericht - sofern man sein Vorgehen als Aufstellung einer
Vermutungsregel ansehen möchte - die Vermutungsfolge (Vorliegen der
behaupteten Mobbing-Handlungen) zugleich zu einer Voraussetzung des
Vermutungstatbestandes macht.
In der arbeitsrechtlichen Literatur wird daher ein Abweichen von den
allgemeinen Grundsätzen der Beweislast überwiegend mit der zutreffenden
Begründung abgelehnt, eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr komme
im deutschen Rechtssystem grundsätzlich nur in Betracht, wenn der
Anspruchsgegner auf Grund Sachwissens über komplexe Vorgänge dem
Geschädigten weit überlegen sei, wie etwa bei der deliktischen
Produzentenhaftung oder der Arzthaftung (Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369;
Benecke NZA-RR 2003, 225; Abeln/Gaudernack LAG-Report 2005, 225) . Dies sei
bei sog. Mobbing-Fällen nicht der Fall. Das “Mobbing-Opfer” habe keine
geringere Sachkenntnis, sondern befinde sich oft allein deshalb in
Beweisnot, weil es keine Zeugen für die behaupteten Mobbing-Handlungen habe.
Dem kann aber durch die ebenfalls von dem Thüringer Landesarbeitsgericht
aufgezeigten, prozessual an sich selbstverständlichen Mittel wie die
Parteianhörung nach § 141 ZPO und die Parteivernehmung nach den §§ 445, 448
ZPO und einer sorgfältigen Beweis- und Sachverhaltswürdigung in
ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Dieser Auffassung schließt sich
der Senat an.
(f) Bei seiner erneuten Würdigung des Streitfalls wird das
Landesarbeitsgericht ggf. auch die Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen
von Erfüllungsgehilfen der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten
Schäden, insbesondere die ihm auf Grund der Arbeitsunfähigkeit entstandenen
Entgelteinbußen, zu prüfen haben.
Grundsätzlich trägt der Gläubiger auch für diesen Kausalzusammenhang die
Beweislast (Palandt/Heinrichs 66. Aufl. § 280 Rn. 38) . Das Thüringer
Landesarbeitsgericht (15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr.
133) geht hier wiederum von Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer aus
und meint, es spreche eine widerlegbare Vermutung für die Kausalität, wenn
zwischen dem “mobbingtypischen” medizinischen Befund und den behaupteten
Mobbing-Handlungen eine Konnexität bestehe. Hierin wird von Benecke (NZA-RR
2003, 225 und Mobbing Rn. 328) ein Zirkelschluss gesehen, da die Krankheit
die Richtigkeit der behaupteten Handlungen indizieren solle und diese
wiederum Indizwirkung für die Kausalität entfalten sollten. Dies trifft zu.
Auch hier vermengt das Thüringer Landesarbeitsgericht die Vermutungsfolge
mit den Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes.
Teilweise spricht sich die Literatur auch für eine Übernahme der zu § 618
BGB entwickelten Beweislastgrundsätze aus (so MünchArbR/Blomeyer § 97 Rn.
45; aA Benecke Mobbing Rn. 334) . Danach hat der Arbeitnehmer nur den
objektiv ordnungswidrigen Zustand der Räume, Vorrichtungen oder
Gerätschaften nachzuweisen, wenn dieser generell geeignet ist, den
eingetretenen Schaden herbeizuführen; der Arbeitgeber hat dann den
Gegenbeweis dahin zu führen, dass der ordnungswidrige Zustand für den
Schaden nicht ursächlich gewesen sei oder dass ihn kein Verschulden treffe
(vgl. BAG 8. Mai 1996 - 5 AZR 315/95 - BAGE 83, 105 = AP BGB § 618 Nr. 23 =
EzA BGB § 273 Nr. 5) .
Treten in zeitlichem Zusammenhang mit feststehenden
Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei dem betroffenen Arbeitnehmer
Erkrankungen auf, spricht jedenfalls ein starkes Indiz für die Kausalität
(so auch Rieble/Klumpp FA 2002, 307; Benecke Mobbing Rn. 330) , so dass es
weiterer Beweiserleichterungen nicht bedarf. Die zu § 618 BGB entwickelten
Beweislastgrundsätze entsprechen den allgemein zum Fehlen von durch Gesetz
oder technischen Normen vorgesehenen Schutzmaßnahmen entwickelten besonderen
Beweiserleichterungen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs 66. Aufl. Vorb v § 249
Rn. 162 ff.) . Das Fehlen vorgeschriebener Schutzmaßnahmen ist als
Vermutungstatbestand in der Regel leicht festzustellen. Dies gilt nicht für
die erst im Wege einer umfangreichen Einzelfallprüfung festzustellende
Verletzung des Persönlichkeitsrechts, so dass eine Übertragung dieser im
Rahmen von § 618 BGB bestehenden Grundsätze nicht in Betracht kommt.
bb) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der
materiellen Schäden grundsätzlich auch auf das Recht der unerlaubten
Handlung stützen.
(1) In Betracht kommt zunächst ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die
Beklagte wegen der Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Der Anspruch setzt die Verletzung des genannten
Rechts bzw. Rechtsguts durch ein eigenes Handeln der Beklagten, dh. durch
aktives Tun oder durch Unterlassen, voraus.
(a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht iSd. § 823
Abs. 1 BGB (BGH 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - BGHZ 143, 214; Palandt/Sprau
66. Aufl. § 823 Rn. 84) . Die Gesundheit wird als Rechtsgut in § 823 Abs. 1
BGB ausdrücklich erwähnt.
(b) Die Beklagte selbst hat den Kläger nicht durch aktives Tun in seiner
Gesundheit oder seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies hat
das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
festgestellt.
(c) Ebenso ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Landesarbeitsgericht eine Verletzungshandlung der Beklagten durch
Unterlassen verneint hat.
Insoweit ist zu prüfen, ob zum einen ein Unterlassen gebotener Maßnahmen
gegen Rechts(gut)verletzungen, die von Vorgesetzten des Klägers begangen
wurden (Wickler AuR 2004, 87 bezeichnet dies in Abgrenzung zum
Organisationsverschulden als Interventionsverschulden) vorliegt und zum
anderen, ob ein Unterlassen in Form des sog. Organisationsverschuldens
gegeben ist.
Da keine allgemeine Rechtspflicht, einen Dritten vor Schäden an den in § 823
Abs. 1 BGB genannten Rechten und Rechtsgütern zu schützen, besteht, setzt
eine Haftung wegen Unterlassens der gebotenen Handlung voraus, dass eine
Pflicht zum Handeln besteht und dass die Vornahme der gebotenen Handlung den
Schaden hätte verhindern können. Die Pflicht zum Handeln kann dabei auf
Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem gefährlichen Tun beruhen (vgl.
Staudinger/Hager (1999) § 823 Rn. H 5 ff.; Palandt/Heinrichs 66. Aufl. Vorb
v § 249 Rn. 84) . Ob den Arbeitgeber zur Vermeidung von
Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzungen seiner Arbeitnehmer eine
Garantenpflicht im deliktsrechtlichen Sinne trifft, die sich allein aus
Vertrag ergeben kann, wird ausdrücklich nur von Rieble/Klumpp (FA 2002, 307)
angesprochen. Sie meinen, die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht könne
keine deliktische Garantenpflicht begründen. Anderer Auffassung ist offenbar
Wickler (AuR 2004, 87) , der ohne nähere Problematisierung, ob die
arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht eine deliktische Garantenstellung des
Arbeitgebers erzeugen kann, offenbar davon ausgeht, die sog.
Mobbing-Schutzpflicht könne zu einer Haftung des Arbeitgebers aus Delikt
führen. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (10. Juni 2004 - 1 Sa 148/01 -
LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 8a) erörtert das Bestehen einer
Garantenpflicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Arbeitgebers,
seinen Betrieb so zu organisieren, dass Mobbing verhindert wird. Diese
Pflicht entspricht jedoch mehr der unten noch zu erläuternden
Organisationspflicht, nicht aber der hier in Rede stehenden Verpflichtung
des Arbeitgebers, im Einzelfall einzuschreiten.
Mangels Verstoßes gegen die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht kann das
aber dahingestellt bleiben. Allerdings entspricht es der herrschenden
Meinung im allgemeinen Zivilrecht, dass eine Garantenstellung durch privates
Rechtsgeschäft begründet werden kann, welches die eine Partei zur Fürsorge
um die Rechtsgüter der Gegenseite verpflichtet (so ausdrücklich MünchKommBGB/Wagner
4. Aufl. § 823 Rn. 237 ff.) .
Das Landesarbeitsgericht ist gleichermaßen zutreffend zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Beklagten kein Organisationsverschulden zur Last zu legen
ist.
Bei der Haftung für Organisationsverschulden handelt es sich um einen
Unterfall der Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Der
Unternehmer ist danach verpflichtet, die innerbetrieblichen Abläufe so zu
organisieren, dass Schädigungen Dritter in dem gebotenen Umfang vermieden
werden. Er hat also für eine “ordentliche Betriebsführung” zu sorgen (vgl.
hierzu MünchKommBGB/Wagner § 823 Rn. 368 ff.) .
Im Rahmen des zur sog. Mobbing-Problematik erschienenen Schrifttums wird
dabei konkret die Frage erörtert, ob den Arbeitgeber eine Pflicht trifft, in
seinem Betrieb Strukturen entgegenzuwirken, die Mobbing fördern (vgl. hierzu
Benecke Mobbing Rn. 238 f.; dies. NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp FA 2002,
307; Wickler AuR 2004, 87; ders. DB 2002, 477; HMR-Hänsch Teil 3 Rn. 58 ff.)
. Wickler (aaO) und Hänsch (aaO) vertreten darüber hinausgehend sogar die
Auffassung, wenn ein Mobbing-Sachverhalt unstreitig oder nachgewiesen sei,
müsse vermutet werden, dass der Arbeitgeber seine diesbezügliche
Organisations- und Schutzpflichten schuldhaft verletzt habe. Dies steht in
Widerspruch zur im allgemeinen Zivilrecht entwickelten Beweislastverteilung
bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Danach hat der
Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass eine Verkehrspflicht verletzt
wurde. Steht der objektive Verstoß gegen einer Verkehrspflicht fest, so
spricht der Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und der eingetretenen Rechtsgutverletzung, jedenfalls
dann, wenn sich die Gefahr verwirklicht hat, vor der die Erfüllung der
Verkehrspflicht schützen soll (vgl. Staudinger/Hager (1999) § 823 Rn. E 72
mwN) . Hiervon im Rahmen von sog. Mobbing-Prozessen abzuweichen und bereits
die Organisationspflichtverletzung zu vermuten, besteht keine Veranlassung.
Im Übrigen ist nicht klar, was ein “Mobbing-Sachverhalt” ist und wann er
feststeht oder erwiesen ist.
Zum Inhalt der Organisationspflicht vertreten Benecke (Mobbing Rn. 239) und
Rieble/Klumpp (FA 2002, 307) die Auffassung, dass die Anforderungen an diese
Pflicht des Arbeitgebers mit der Folge einer deliktischen Haftung nicht
überspannt werden dürfen, zumal eine generelle Aussage darüber, wie Mobbing
bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem Betrieb verhindert werden
können, kaum möglich sei.
Letztlich kann aber die Frage, ob derartige Organisationspflichten bestehen
und wie weit sie reichen, im Streitfall dahinstehen, da der Kläger an keiner
Stelle dargetan hat, durch welche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen
die Beklagte die von ihm behaupteten Rechts(gut)verletzungen hätte
verhindern können.
(d) Schließlich kommt ein Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden
wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts - unabhängig davon, ob im
Streitfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die
Beklagte selbst oder ihre Verrichtungsgehilfen verletzt worden ist - nicht
in Betracht. Der materielle Schaden fällt nicht in den Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So führt auch das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz (4. Oktober 2005 - 5 Sa 140/05 - PflR 2006, 416) in seiner
Entscheidung ausdrücklich aus, dass die Zahlung von Verdienstausfall und
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vom Schutzzweck des § 823
Abs. 1 BGB iVm. den Art. 1 und 2 Abs. 1 GG nicht erfasst wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1. Dezember 1999 - I ZR
49/97 - BGHZ 143, 214) dienen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine
besonderen Erscheinungsformen in erster Linie dem Schutz ideeller
Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruches der
Persönlichkeit. Dieser Schutz werde dadurch verwirklicht, dass bei einer
Verletzung dieser Rechte neben Abwehransprüchen auch Schadensersatzansprüche
in Betracht kämen, die nicht nur auf den Ersatz materieller, sondern - wenn
es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und die Beeinträchtigung
nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne - auch auf den
Ausgleich immaterieller Schäden gerichtet seien. Darüber hinaus schützten
das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen aber
auch vermögenswerte Interessen der Person. So könne der Abbildung, dem Namen
sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein
beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen. Durch eine unerlaubte
Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale würden daher häufig weniger ideelle
als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt. Nach dieser
Rechtsprechung kommt ein auf den Ersatz materieller Schäden gerichteter
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nur dann in Betracht, wenn in dessen vermögenswerte
Bestandteile eingegriffen wird. Aus ihr geht weiterhin hervor, dass der
Schutz des Wert- und Achtungsanspruches der Persönlichkeit eher dem ideellen
Schutzbereich zuzuordnen ist.
Soweit der Kläger vorträgt, durch die von ihm behaupteten Handlungen seiner
Vorgesetzten in einem vermögenswerten Bestandteil seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts verletzt worden zu sein, macht er vielmehr
fortgesetzte Angriffe auf den Wert- und Achtungsanspruch seiner
Persönlichkeit geltend. Wie ausgeführt, gehört zum Schutzbereich des
Persönlichkeitsrechts der sog. Ehrschutz, der gegen herabsetzende,
entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen
Geltungsanspruchs der Person gerichtet ist.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie sie der Kläger behauptet, betreffen
aber keinen Bereich des Persönlichkeitsrechts, der Schutz vor materiellen
Schäden bieten soll. Im Übrigen entspricht es ständiger, jüngst durch das
Urteil vom 18. Januar 2007 (- 8 AZR 234/06 - AP BGB § 823 Nr. 17 = EzA BGB
2002 § 823 Nr. 6) nochmals bestätigter Rechtsprechung des Senats (ebenfalls
4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80 = AP BGB § 823 Nr. 7 = EzA BGB §
823 Nr. 9) , dass Schäden wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes oder einer
Erwerbsminderung nicht in den Schutzbereich eines Ehrschutzdelikts, das
letztlich den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konkretisiert,
fallen.
(2) Ob der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden
weiterhin auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG gestützt werden kann,
kann dahinstehen.
Bei der Haftung des Arbeitgebers wegen der Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers wird in der derzeitigen Diskussion
um die sog. Mobbing-Problematik teilweise als Anspruchsgrundlage auch § 823
Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG in Betracht gezogen (HMR-Hänsch Teil 3
Rn. 60; Haller/Koch NZA 1995, 356) . § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet
Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz und zur Förderung der freien
Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Allerdings ist streitig, ob die Vorschrift ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs.
2 BGB ist.
Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Zum einen hat die Beklagte selbst nicht
gegen ihre Verpflichtung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers
verstoßen. Zum anderen fallen die von dem Kläger geltend gemachten
materiellen Schäden nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes.
(3) Schließlich kann die Beklagte dem Kläger auf Ersatz der geltend
gemachten materiellen Schäden aus § 831 BGB haften, wenn die von dem Kläger
benannten Personen, wie Herr K…, Herr Dr. S… ua., als Verrichtungsgehilfen
der Beklagten eine tatbestandsmäßige rechtswidrige unerlaubte Handlung in
Ausführung einer Verrichtung begangen haben.
Der Schaden muss aber, um eine Haftung des Geschäftsherrn auszulösen, in
Ausführung der Verrichtung und nicht nur gelegentlich zugefügt worden sein (Palandt/Sprau
66. Aufl. § 831 Rn. 9) , so dass das Verhalten des Gehilfen nicht aus dem
Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben herausfallen
darf. Ein solcher innerer Zusammenhang wird, worauf Benecke (Mobbing Rn.
234) zutreffend hinweist, in sog. Mobbing-Fällen in der Regel vorliegen,
wenn die Verletzungshandlungen durch arbeitsrechtliche Maßnahmen, zB durch
Weisungen, erfolgen. Hierauf beruft sich der Kläger im Streitfall
überwiegend.
Ob die von dem Kläger näher bezeichneten Personen, wie zB Herr K… und Herr
Dr. S…, Verrichtungsgehilfen der Beklagten sind und ob sie in Ausführung
einer Verrichtung rechtswidrig und schuldhaft das Persönlichkeitsrecht oder
die Gesundheit des Klägers verletzt haben, hat das Landesarbeitsgericht
nicht geprüft. Ebenso hat es nicht festgestellt, ob sich die Beklagte gemäß
§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat. Das Landesarbeitsgericht wird daher
bei einer erneuten Entscheidung im Rahmen dieses Klageantrags ggf. zu prüfen
haben, ob Verrichtungsgehilfen der Beklagten den Kläger in seiner Gesundheit
verletzt haben sowie ggf. ob die Beklagte sich von einem etwaigen Auswahl-
und Überwachungsverschulden exkulpieren kann.
b) Mit dem Klageantrag zu 2) macht der Kläger die Zahlung eines
Schmerzensgeldes und einer Entschädigung in einer Höhe von mindestens
50.000,00 Euro geltend.
aa) Der Anspruch kann nicht auf vertragsrechtliche Anspruchsgrundlagen
gestützt werden. Zwar sieht § 253 Abs. 2 BGB nunmehr vor, dass, wenn wegen
einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld
gefordert werden kann. Die Vorschrift wurde jedoch erst durch das Zweite
Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften neu in das BGB
aufgenommen und gilt mit Wirkung vom 1. August 2002. § 253 Abs. 2 BGB
ersetzt in der heutigen Fassung § 847 BGB aF, der bisher den Geldersatz für
immaterielle Schäden regelte. Gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB gilt die
Neuregelung aber erst für Schadensereignisse, die sich nach dem 31. Juli
2002 ereignet haben. Im Streitfall, in dem die letzte von Kläger behauptete
“Teilhandlung” im Mai 2002 stattgefunden hat, findet demzufolge altes Recht
Anwendung.
bb) Der Anspruch kann, sofern er Schmerzensgeld wegen einer Verletzung der
Gesundheit des Klägers betrifft, auf § 831 BGB iVm. § 847 BGB aF und sofern
er die Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung betrifft,
auf § 831 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gestützt werden. Die
Herleitung des Entschädigungsanspruches aus einer deliktsrechtlichen
Anspruchsgrundlage und dem Verfassungsrecht und nicht aus § 847 BGB aF ist
in den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 14/7752 S. 25) nochmals
ausdrücklich betont worden und entsprach schon vorher ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - NJW
1996, 984) .
cc) Die Prüfung, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht vorliegt, und ob ein solcher Eingriff zu einem
Entschädigungsanspruch führt, unterliegt einigen Besonderheiten.
Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt sich nur auf
Grund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer
Würdigung aller Umstände beurteilen (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 -
AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht
Nr. 2) , da das Persönlichkeitsrecht ein sog. offenes Recht ist. Die
Rechtswidrigkeit muss durch Abwägung der betroffenen Interessen im
Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist zunächst zu fragen, ob der
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein schutzwürdiges Interesse des
Arbeitgebers gegenübersteht und dann, ob das Persönlichkeitsrecht deutlich
überwiegt (so zutreffend Benecke Mobbing Rn. 157) . Hier gilt im
Wesentlichen bereits das oben Gesagte, insbesondere werden Maßnahmen des
Arbeitgebers dann durch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse motiviert
sein, wenn ihnen sachliche Erwägungen zugrunde liegen. Dies kann unter
Umständen auch bei rechtswidrigen Maßnahmen, zB rechtswidrigen Weisungen,
der Fall sein (ebenso: LAG Nürnberg 2. Juli 2002 - 6 (3) Sa 154/01 - LAGE GG
Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 4; Benecke Mobbing Rn. 158; Rieble/Klumpp
ZIP 2002, 369) . Andererseits kann, worauf Rieble/Klumpp (aaO) zutreffend
hinweisen, bei an sich rechtmäßigen Maßnahmen die
Persönlichkeitsrechtsverletzung aus den Modalitäten folgen, so zB bei
Maßnahmen in der gezielten Betriebsöffentlichkeit.
Ein Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften
Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hat darüber hinausgehend zur
Voraussetzung, dass zum einen eine schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts vorliegt, was von Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie Grad des Verschuldens abhängt, und
zum anderen die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht auf
andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 18. Dezember 1984 -
3 AZR 389/83 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 2; BGH 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - BGHZ 160,
298; 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985) . Für den Streitfall
ist dabei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des allein noch zu prüfenden
deliktsrechtlichen Tatbestandes des § 831 BGB ggf. nur ein fahrlässiges
Überwachungs- oder Auswahlverschulden gegeben sein wird, was der Annahme
einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung entgegenstehen könnte.
Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bzw. des Schmerzensgeldes
bei der Gesundheitsverletzung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH
12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985) . Sie ist mit der Revision
nur angreifbar, wenn sie auf einer unrichtigen Würdigung der materiellen
Rechtslage beruht oder wenn der Tatrichter für die Bemessung wesentliche
Gesichtspunkte übersehen hat (BGH 19. September 1961 - VI ZR 259/60 - BGHZ
35, 363) .
c) Bei dem auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige und
noch nicht bezifferbare Schäden gerichteten Klageantrag zu 3) kommt es
darauf an, ob die Beklagte überhaupt dem Grunde nach gemäß § 831 BGB haftet.
In der gestellten Form ist der Antrag jedoch bereits nicht zulässig. Zwar
besteht grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der auf zukünftige bzw.
noch nicht bezifferbare Schäden bezogenen Feststellung, wenn Schadensfolgen
in der Zukunft möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn ihre Art, ihr Umfang
und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss dabei eine gewisse
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Insoweit reicht es aus,
wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung
der Ersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer
und voraussehbarer Leiden besteht (Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 -
AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 19. August 2004 - 8 AZR
349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104 Nr. 2) . Dies erscheint
auf der Grundlage der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen möglich. Allerdings ist der Antrag nicht hinreichend
bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit er die Formulierung “Schäden
…, die ihm auf Grund der Mobbing-Übergriffe erwachsen” enthält. Das
Landesarbeitsgericht wird nicht zu prüfen haben, ob der Kläger
MobbingÜbergriffen ausgesetzt war. Der Begriff “Mobbing” ist kein
Rechtsbegriff und überdies inhaltlich in den Einzelheiten unklar (ebenso LAG
Berlin 7. November 2002 - 16 Sa 938/02 -) , da es eine einheitliche
Definition dieses tatsächlichen Phänomens nicht gibt. Hinzu kommt, dass aus
dem Antrag keine zeitliche Begrenzung des Sachverhaltes oder Ereignisses,
aus dem Ansprüche erwachsen sein sollen, erkennbar wird.
Ein Feststellungsantrag dieser Art dient zum einen der Hemmung der
Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Daneben bietet er dem Kläger den
Vorteil, dass der Grund des Schadensersatzanspruches geklärt wird und im
Falle späterer Folgeschäden nur noch der Ursachenzusammenhang mit dem
Schadensereignis und die Schadenshöhe nachzuweisen sind. Vor diesem
Hintergrund sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages
festzusetzen. Soll ein späterer Rechtsstreit über den Grund des
Schadensersatzanspruches vermieden werden, muss dieser klar aus dem
Feststellungsantrag hervorgehen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit
werden hingegen überspannt, wenn man wie das Landesarbeitsgericht Berlin (7.
November 2002 - 16 Sa 938/02 -) verlangen wollte, den Antrag so zu fassen,
dass spätere Rechtsstreitigkeiten über die Kausalität zukünftiger
Schadensfolgen vermieden werden. Dies verlangt dem Geschädigten etwas
Unzumutbares ab. Derartige Rechtsstreitigkeiten können und sollen durch
diese Art des Antrages nicht vermieden werden.
Zutreffender ist es, in dem Antrag von Schäden, die dem Kläger “auf Grund
der Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts im Zeitraum
zwischen 1987 und 2002 erwachsen sind oder noch erwachsen werden” zu
sprechen. Ob es derartige Verletzungen gab, ist hingegen eine Frage der
Begründetheit der Klage. Der Antrag ist auf diese Weise auszulegen, denn
dies entspricht dem Rechtsschutzziel des Klägers.
C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Unterschriften
Hauck, Breinlinger, Creutzfeldt, Schömburg, Schuckmann
Fundstellen