Kündigung wegen Einstellung billigerer Arbeitnehmer – BAG, 2 AZR 636/01

Missbrauchskontrolle: Kündigung wegen Einstellung billigerer Arbeitnehmer kann Missbrauch sein. Kündigung wegen der Vergabe von Arbeitsaufgaben an eine Organgesellschaft bei im wesentlichen gleich bleibenden Arbeitsaufgaben mit dem Ziel neue und billigere Arbeitnehmer einzustellen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2002 – 2 AZR 636/01

Leitsätze (von Rechtsanwalt Buschmann):

  1. Zu der verfassungsrechtlich garantierten unternehmerischen Freiheit gehört grundsätzlich auch das Recht des Unternehmers, sein Unternehmen aufzugeben, selbst darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Subunternehmer vergeben werden sollen.
  2. Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht nur die unternehmerische Freiheit, sondern gewährt auch einen Mindestbestandsschutz für den Arbeitnehmer.
  3. Die Gerichte haben deshalb von Verfassungs wegen zu prüfen, ob von ihrer Rechtsanwendung im Einzelfall das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird. Trifft das zu, dann haben die Gerichte die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG vom 8. 7. 1997 – 1 BvR 2111/94 -, 1 BvR 195/95 – und – 1 BvR 2189/95 – BVerfG 96, 171; vom 27. 1. 1998 – 1 BvL 15/87 – BVerfG 97, 169; vom 21. 2. 1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfG 92, 140; vom 19. 3. 1998 – 1 BvR 10/97 – NZA 1998, 587; BAG vom 21. 2. 2001 – 2 AZR 15/00 – AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung = BAG 97, 92).Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf an sich “freie” Unternehmerentscheidungen ist stets eine eingeschränkte Prüfung des unternehmerischen Konzepts vorzunehmen, da bei einer schrankenlosen Hinnahme jeglicher unternehmerischen Entscheidung als bindend für den Kündigungsschutzprozess der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer teilweise leerlaufen würde. Die unternehmerische Entscheidung ist stets daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 30. April 1987 – 2 AZR 184/86 – BAGE 55, 262).
  4. Außerdem findet eine Missbrauchskontrolle statt. Diese Missbrauchskontrolle hat sich unter anderem daran zu orientieren, dass durch die Wertung der Willkür und des Missbrauchs der verfassungsrechtlich geforderte Bestandsschutz nicht unangemessen zurückgedrängt wird. Neben Verstößen gegen gesetzliche und tarifliche Normen (BAG 26.9.2002, 2 AZR 636/01, BAG 18. Dezember 1997 – 2 AZR 709/96 – BAGE 87, 327) zählen hierzu vor allem Umgehungsfälle.
  5. Zwar ist die Unternehmerentscheidung des Betreibers eines Krankenhauses, bestimmte Teilbereiche (Küche, Reinigungsdienst) nicht mehr durch eigene Arbeitskräfte wahrnehmen zu lassen, sondern damit ein Drittunternehmen zu beauftragen, grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
  6. Es ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitgeber ein unternehmerisches Konzept zur Kostenreduzierung wählt, das faktisch nicht zu Änderungen in den betrieblichen Abläufen, jedoch bei allen Arbeitnehmern der betroffenen Abteilungen zum Verlust ihres Arbeitsplatzes führt, obwohl nach wie vor ein – allenfalls möglicherweise reduzierter – Beschäftigungsbedarf besteht. Die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen, wenn die Wahl dieser Organisationsform in erster Linie dem Zweck dient, den Arbeitnehmern der betroffenen Bereiche ihren Kündigungsschutz zu nehmen und sich von ihnen „frei“ zu trennen, damit die Arbeit in Zukunft von anderen, schlechter bezahlten Arbeitnehmern verrichtet wird.

Anmerkung von Rechtsanwalt Buschmann:

Das Bundesarbeitsgericht setzt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Missbrauchskontrolle bei betriebsbedingter Kündigung fort (BAG vom 30. 4. 1987 – 2 AZR 184/86 und vom 17. 6. 1999 – 2 AZR 141/99).

Im Kündigungsschutzprozess obliegt es dem Arbeitgeber, die unternehmerische Entscheidung, die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Beschäftigungsmöglichkeit und die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme im Detail nachvollziehbar darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die Arbeitsgerichte könnten die Kündigung sonst nicht pflichtgemäß überprüfen und verstießen so gegen ihre verfassungsrechtlichen Pflichten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits früher ähnlich gesehen. Es ist den Arbeitsgerichten nicht erlaubt, sich bei der Überprüfung der behaupteten Unternehmerentscheidung mit vordergründig plausiblen Erklärungen, ungenauen oder gar pauschalen Darstellungen des Arbeitgebers zufrieden zu geben (BAG vom 26.9.2002, 2 AZR 636/01 – der verfassungsrechtlich geforderte Bestandsschutz würde sonst unangemessen zurückgedrängt und teilweise leerlaufen (BAG vom 26.9.2002, 2 AZR 636/01).

Wie streng die Kündigung vor den Arbeitsgerichten später überprüft wird, lässt sich meist nicht sicher vorhersehen. Die Praxis der Arbeitsgerichte gesteht dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess oft stillschweigend einen etwas größeren Handlungsspielraum zu, als das Bundesarbeitsgericht es fordert. Mancher Arbeitsrichter neigte bisher dazu, dem Arbeitgeber bei vordergründig “plausibel” wirkenden Kündigungen mit Nachsicht weiterzuhelfen und ungenaue Erläuterungen des Kündigungsgrunds durch den Arbeitgeber hinzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht brandmarkt eine solche Nachsichtigkeit kurzerhand als “verfassungswidrig” und fordert die Arbeitsgerichte zu einer detaillierten Prüfung auf – einschließlich aller Aspekte, die auf Missbrauch bei der Kündigung hindeuten. Es wird zu beobachten sein, wie die die Arbeitsgerichte diese vom Bundesarbeitsgericht geforderten strengen Maßstäbe in die Praxis umsetzen.