Haftung für Mobbing – ArbG Eisenach, 3 Ca 1226/03

Gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Mobbers auf Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden Mobbing Schadenersatz

Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom 30.08.2005 – 3 Ca 1226/03

Leitsätze (von Rechtsanwalt Buschmann):

  1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer mobbingbedingten Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
  2. Sind in einem zeitlichen Zusammenhang mit gerichtlich festgestellten Mobbinghandlungen Erkrankungen aufgetreten, die nach ärztlicher Feststellung auf psychischen Druck zurückzuführen sind, dann ist die Ursächlichkeit dieser Mobbinghandlungen für diese Erkrankungen indiziert.
  3. Wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann von einem Mobber nach § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG immaterieller Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung beansprucht werden.
  4. Bei Verletzung der Gesundheit seines Opfers ist der Mobber neben seiner Verpflichtung, dem Mobbingopfer materielle Gesundheitsschäden, wie etwa Erwerbseinbußen zu ersetzen, nach § 823 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet.
  5. Arbeitnehmer, die Mitarbeiter mobben, handeln im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsverletzung ihrer Opfer zumindest fahrlässig, denn sie müssen wegen der Eignung von Mobbingangriffen zur psychischen Destabilisierung einer Persönlichkeit zwangsläufig damit rechnen, dass diese früher oder später gesundheitliche Schädigungen hervorrufen.
  6. Hat der Arbeitgeber dem Mobbinggeschehen keinen Einhalt geboten, haftet auch er jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) auf der Grundlage des § 823 BGB auf Ersatz der von einem Mobber verursachten Schäden.
  7. Es besteht eine rechtliches Interesse des Mobbingopfers daran, die Ersatzpflicht für künftig aufgrund seiner Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Gesundheit eintretende und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht bestimmbare Schäden gerichtlich feststellen zu lassen.
  8. Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, die durch vom Arbeitgeber nicht unterbundenes Mobbing entstanden sind, ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.