8.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing – ArbG Berlin, Urteil vom 08.03.2002

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing (8.000 Euro): Mobbing durch Abmahnungen. Krankengeld als Schaden wegen Mobbing. Rechtsschutz bei Mobbing, §§ 611, 242 BGB, 823, 847BGB; §§ 862, 1004 BGB analog.

Arbeitsgericht Berlin, 40. Kammer, Entscheidung vom 08.03.2002 – 40 Ca 5746/01 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze (nichtamtlich):

  1. Der Begriff „Mobbing“ ist gesetzlich nicht definiert. Dennoch hat er Bedeutung. Zwar handelt es sich dabei nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand (Thüringer Landesarbeitsgericht vom 10.04.2001, DB 2001, Seite 1358 ff.). Denn die rechtliche Einordnung der unter diesem Begriff zusammenfassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt (LAG Thüringen, a.a.O.). Die juristische Bedeutung der durch den Begriff „Mobbing“ gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können. Ob dann ein Fall vom Mobbing vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhaltens erforderlich (LAG Thüringen, a.a.O.). Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder diskriminierende dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf der im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Thüringer Landesarbeitsgericht, 10.04.2001, a.a.O.). Ein systematisches Vorgehen ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Mobbing-Sachverhalts. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich (Thüringer Landesarbeitsgericht, 10.04.2001, a.a.O.). Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gegebenheiten ist ausreichend (Thüringer Landesarbeitsgericht, 10.04.2001, a.a.O.). Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hingegen ist nicht bereits als Mobbing anzusehen (Arbeitsgericht Duisburg, 29.06.2000, NZA RR 2001, S. 304 f.).
  2. Der Arbeitnehmer kann analog §§ 823, 1004 BGB die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte verlangen, wenn der Sachverhalt der in der Abmahnung wiedergegeben wird, unzutreffend geschildert wird.
  3. Es bleibt dahingestellt, ob allein in der Übersendung einer Vielzahl von Abmahnungen, die innerhalb kürzester Zeit ausgesprochen werden und unterschiedliche Vertragsverletzungen aus einem längeren Zeitraum betreffen, eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Übermaßverbotes auf Seiten des Arbeitgebers liegen kann. Es kann gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstoßen, den Arbeitnehmer auch nach Beginn seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit weiteren Abmahnschreiben zu konfrontieren, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dies dem Gesundheitszustand der Klägerin abträglich ist.
  4. Dem Arbeitnehmer kann aus einer positiven Vertragsverletzung der dem Arbeitnehmer gegenüber der dem Arbeitnehmer obwaltenden Fürsorgepflicht ein Schadensersatzanspruch zustehen.
  5. Als Folge können dem Arbeitnehmer Gehaltsausfälle in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttogehalt und gezahltem Krankengeld zu ersetzen sein.
  6. Dem Arbeitnehmer kann aufgrund der einer erlittenen Mobbingsituation ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §847BGB zustehen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen Mobbing beanspruchen, wenn von ihm substantiiert dargelegt wird, dass eine Mobbingsituation vorgelegen hat und ihm auch der Nachweis zwischen der Pflichtwidrigkeit und der Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Persönlichkeitsverletzung gelingt.