Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Mobbing
Der Arbeitgeber muss bei Mobbing-Vorfällen handeln
In Mobbing-Situationen fühlen sich Betroffene meist schutzlos. Arbeitgeber reagieren auf Mobbing-Vorfälle nicht selten hilflos - besonders wenn die Mobbing-Aktivitäten von einem Vorgesetzten des Mobbing-Opfers ausgehen. Passivität bei Mobbing ist für den Arbeitgeber allerdings riskant.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet den Arbeitgeber nämlich, auf das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Eine Missachtung dieser als Fürsorgepflicht bezeichneten Arbeitgeberpflichten bei Mobbing kann zu Schadensersatzansprüchen und anderen Rechtsansprüchen des Mobbing-Opfers führen.
Zunächst ist es wichtig, den rechtlichen Ausgangspunkt der Arbeitgeberpflichten nachzuvollziehen. Schon der Ausgangspunkt macht deutlich, dass der Arbeitgeber aus eigenem rechtlichen Interesse alles tun muss, Mobbing zu vermeiden und Mobbing-Aktivitäten entgegenzutreten:
Zunächst: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Mobbing
Der Arbeitgeber darf Vorgängen, die sich auf Arbeitnehmer negativ auswirken, nicht einfach tatenlos zusehen oder gar selbst Mobbing betreiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Der muß der Arbeitgeber bei allen seinen Maßnahmen - und zwar auch soweit er eigene Rechte ausübt (!) - auf das Wohl und die berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers Bedacht nehmen. Der Arbeitgeber kann deshalb unter Umständen auch die Pflicht haben, besondere Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung eines Schadens, insbesondere eine Beeinträchtigung des Fortkommens seines Arbeitnehmers, verhindern können. Dies gilt gerade auch bei Mobbing. Der Umfang dieser Fürsorgepflicht genannten Arbeitgeberpflicht lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur im Einzelfall und nur aufgrund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen (BAG AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83 BGB § 611 Fürsorgepflicht BAG BB 1977, 1401; BAG 7, 267 [271, 272] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG AP Nr. 78 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Aus der Fürsorgepflicht lassen sich zahlreiche Einzelpflichten des Arbeitgebers für Mobbing-Situationen , die in Beispielen noch darstellt werden.
Zusätzlich: Ein Recht des Arbeitnehmers am eigenen Arbeitsplatz?
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.06.1998 (BAG, Urteil vom 04.06.1998 - 8 AZR 786/96 - AP BGB § 823 Nr. 7) angedeutet, das es darüberhinaus zugunsten der Arbeitnehmer möglicherweise auch ein "Recht am Arbeitsplatz" im Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder das "Recht am Arbeitsverhältnis" im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts des Arbeitnehmers anerkennen könne, das als sogenanntes absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist. Würde ein solches "Recht am Arbeitsplatz" anerkannt, dann würde dies nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern bei Handlungen beliebiger Dritter - etwa Kollegen oder Außenstehenden - rechtlichen Schutz vermitteln. Das Bundesarbeitsgericht hat sich allerdings nicht festgelegt. Es hat vielmehr zurückhaltend angemerkt, dass selbst bei Anerkennung eines etwaige "Rechts am Arbeitsplatz" die Beeinträchtigung des Rechts nicht ohne weiteres schon zur Haftung führen werde. Eine Haftung könne es aber nur bei einer rechtwidrigen Rechtsbeeinträchtigung geben. Die Rechtswidrigkeit der Rechtsverletzung sei - wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - aber nur im Einzelfall gesondert feststellbar - nämlich anhand der zu missbilligenden Art der Schädigung. Es wird zu beobachten sein, ob und wie das Bundesarbeitsgericht diesen Ansatz weiterverfolgt.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten (BAG Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93, BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Hieraus lassen sich verschiedenste Pflichten des Arbeitgebers ableiten.