Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich in der Sozialversicherung beitragsfrei. Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Von Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt nicht, wenn die Abfindung verstecktes Arbeitsentgelt enthält. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Das Bundessozialgericht hat deshalb Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt, selbst wenn die Zahlung von den Beteiligten als „Abfindungen“ bezeichnet wurde und unabhängig davon, ob ihre Zahlung der Abfindung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart war (Urteile vom 21. Februar 1990 – 12 RK 65/87 – USK 9016; vom 25. Oktober 1990 – 12 RK 40/89 – USK 9055).
Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R) dahin ergänzt, dass auch solche Abfindungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, die gezahlt werden, obwohl das versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gar nicht beendet wird.
Typisches Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung als Ausgleich für nicht gezahlte Arbeitsvergütung, unterbliebenen Urlaub oder wegen einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, etwa nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages. Die Beitragspflicht setzt insbesondere auch ein, wenn die Abfindung einen Ausgleich wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit bezweckt, die Abfindung für die Umsetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz ausgleichen soll oder die Abfindung für eine Rückführung auf die tarifliche Einstufung oder den Fortfall bzw. die Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen gezahlt wird.
Bei der Gestaltung von Abfindungsregelungen sollten mögliche Rechtsnachteile des Arbeitsnehmers in der Sozialversicherung vermieden werden.