Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 01.01.2006 entfallen. Abfindungen können nach § 24 Nr. 1 a, § 34 I, II EStG als außerordentliche Einkünfte steuerbegünstigt sein.
Arbeitsrecht für schwierige Fälle
Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 01.01.2006 entfallen. Abfindungen können nach § 24 Nr. 1 a, § 34 I, II EStG als außerordentliche Einkünfte steuerbegünstigt sein.