Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 22.11.2005 in der Rechtssache C-144/04 (Mangold), dass die Regelung des § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), nach der Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr ohne rechtliche Einschränkungen befristet beschäftigt werden dürfen, dem europäischen Recht widerspricht. Die deutschen Arbeitsgerichte dürften die europarechtswidrige Regelung nicht mehr anwenden.
Von Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, sei das Ziel der Regelung, die berufliche Eingliederung älterer Arbeitsuchender zu fördern, sei zwar grundsätzlich als angemessene Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen Alters anzusehen. Die Regelung in § 14 Abs. 3 TzBfG sei aber zu weitgehend und verstoße deshalb gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Für Ältere bestehe die Gefahr, dass sie während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens von unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsschutz ausgeschlossen seien. Der EuGH hat zugleich entschieden, dass die Arbeitsgerichte die europarechtswidrige Regelung nicht mehr anwenden dürfen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann jetzt nicht mehr auf die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt werden. Anderenfalls wäre eine solche Befristungsvereinbarung von vorn herein rechtsunwirksam. An der Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung mit einem älteren Arbeitnehmer ändere sich aber dann nichts, wenn die Befristung durch eine andere – zulässige Rechtsgrundlage gedeckt ist. Besteht keine andere gültige Rechtsgrundlage für die Befristung des Arbeitsvertrages und will der Arbeitgeber verhindern, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Unwirksamkeit der Befristung unbefristet fortgesetzt werden muss, soll er die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen. Unklar ist, worauf dieses Kündigungsrecht gestützt werden soll. Schon vor der Verkündung des Urteils des EuGH war davon auszugehen, dass §14 Abs. 3 TzBfG für europarechtswidrig erklärt werden könnte. Deshalb sieht der Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 die europarechtskonforme Gestaltung der Regelung vor. Mit dem Inkrafttreten einer Neuregelung dürfte allerdings nicht vor Ende des ersten Halbjahres 2006 zu rechnen sein. Bis dahin sollten befristete Arbeitsverträge nur geschlossen werden, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage außerhalb des §14 Abs. 3 TzBfG gibt.