Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, kann er beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist (Entfristungsklage).
Von Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Übersicht
Die Klagefrist der Entfristungsklage
Die Entfristungsklage muss innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Die verlängerte Anrufungsfrist bei vorangegangener Feststellungsklage
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der Entfristungsklage im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis über den Endtermin hinaus fortbestehe, so kann er in diesem Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen.
Die nachträgliche Klagezulassung
War ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage vom Arbeitsgericht nachträglich zuzulassen. Die Arbeitsgerichte billigen einer nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage nur nach äuß;;erst strenger Prüfung zu. Mit dem Antrag ist auch die Entfristungsklage einzureichen, soweit noch nicht geschehen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage muss angeben, weshalb die Entfristungsklage nachträglich angeben zugelassen werden soll. Er muss Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Schließlich ist der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.