Mobbing, Persönlichkeitsrecht & Rufschaden

Rechtsansprüche des Arbeitnehmers können sich auch ergeben, wenn der Arbeitgeber die gebotene Vertraulichkeit in Personalangelegenheiten missachtet. Hier gilt das Persönlichkeitsrecht und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Von Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten (BAG Urteil vom 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93, BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).

Hieraus ergeben sich Schlussfolgerungen für das Verhalten des Arbeitgebers:

Wahrung der Vertraulichkeit in Personalfragen

Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Personalinformationen vertraulich zu behandeln (BAG vom 15.07.1987 – 5 AZR 215/86- AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 14). Personalangelegenheiten, insbesondere Kritik am Verhalten des Arbeitnehmers, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich unter vier Augen mitzuteilen – und nicht etwa in Anwesenheit oder Hörweite von Kollegen (vgl. BAG, vom 18.12.1984 – 3 AZR 389/83 – AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8).

Unzulässige Weitergabe vertraulicher Personalinformationen

Der Arbeitgeber verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn er dessen Personalakten einem Dritten ohne Wissen des Betroffenen zugänglich macht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag und ein Personalkreditvertrag einem anderen Arbeitgeber gezeigt werden, bei dem sich der Arbeitnehmer bewerben will. Eine solche Rechtsverletzung begründet aber keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie keinerlei Nachteile verursacht hat und aus der Sicht des Arbeitgebers auch den Interessen des Arbeitnehmers dienen sollte (BAG, Urteil vom 18.12.1984 – 3 AZR 389/83 – AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8)

Verbreiten negativer Äußerungen über den Arbeitnehmer

Gibt der Arbeitgeber in einem Aushang bekannt, dass ein Arbeitnehmer wegen eines Diebstahls fristlos entlassen worden ist, so muss er den Vorwurf widerrufen und den Widerruf in gleicher Weise aushängen, wenn der Diebstahl nicht nachgewiesen werden kann. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB entsprechend) soll nur dann bestehen, wenn es sich um einen schweren rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt.

Weitergabe von Arbeitnehmerinformationen an neue Arbeitgeber und andere Außenstehende

Auf Grund der das Arbeitsverhältnis überdauernden Treu- und Fürsorgepflicht muß der frühere Arbeitgeber in der Regel dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die Auskunft bekanntgeben, die er auf dessen Bewerbung um Einstellung an anderer Stelle über ihn erteilt hat. Die Durchschrift der Auskunft kann Gegenstand des Urkundenbeweises sein (BGH, Urteil vom 10.07.1959 – VI ZR 149/58 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 28).

Nicht selten folgen einem unangemessenen Umgang mit Personaldaten Abmahnungen oder Kündigungen des Arbeitgebers. Es wird oft übersehen, dass der Arbeitgeber auch bei Abmahnungen und Kündigungen rechtliche Grenzen einzuhalten hat.