Ansprüche des Arbeitnehmers können sich auch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber eigene Rechte wahrnehmen will, etwa dem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung ausspricht. Auch hierbei hat der Arbeitgeber bestimmte Grenzen rechtmäßigen Verhaltens einzuhalten. Arbeitnehmern kann ein Anspruch auf Widerruf einer Abmahnung und auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zustehen.
Von Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Abmahnungen als Verletzung der Fürsorgepflicht
Erteilt der Arbeitgeber eine Abmahnung, will er ein ihm zustehendes Rügerecht geltend machen. Dennoch kann auch eine Abmahnung unverhältnismäßig sein und gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstoßen. Der Arbeitgeber muss nämlich bei allen seinen Maßnahmen, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers Bedacht nehmen (BAG AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Fehlverhalten abmahnen möchte. Auch bei einer Abmahnung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 61 VI. 1.a)). Eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung ist hiernach unzulässig, wenn sie aus geringfügigem Anlass ausgesprochen wird. Insoweit reicht in aller Regel eine Mahnung oder Rüge aus (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch a.a.O.).
Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitgeberkündigungen?
Der Arbeitgeber ist auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nachteilig auswirken kann (BAG, Urteil vom 27.11.1974 – 5 AZR 20/74 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 82; BAG, Urteil vom 31.10.1972 – 1 AZR 11/72 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 80).
Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise einem leitenden Angestellten außerordentlich fristlos, nachdem der Arbeitnehmer seinerseits bereits eine rechtswirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat, dann ist die dennoch ausgesprochene Arbeitgeberkündigung in der Regel eine Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 27.11.1974 – 5 AZR 20/74 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 82). Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.11.1974 – 5 AZR 20/74 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 82) hat hierzu weiter entschieden: Wird ein Arbeitgeber nach einem solchen Vorgang auf Schadenersatz in Anspruch genommen, so trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Erkenntnisstand und Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers können in einem solchen Fall aber allein nach dem bei Ausspruch der Kündigung erkennbaren Sachverhalt beurteilt werden.
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte spricht den von Mobbing Betroffenen jedenfalls in eindeutigen Fällen Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.