Mobbing Urteile, Schmerzensgeld & Schadensersatz

Welche Mobbing Urteile gibt es? Wer Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbing Gericht einklagt, muss Stolpersteine beachten. Hier lesen Sie, wie Sie Fallen vermeiden – und mit welchen Urteilen Sie sich durchsetzen können.

Von Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Übersicht

Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung – Höhe

Urteile, mit denen Mobbing-Betroffene Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung zugesprochen erhielten:

Bundesarbeitsgericht: Sorgfältige Prüfung unverzichtbar

Seit dem 16.05.2007 setzt das Bundesarbeitsgericht deutliche Akzente – und zwar im Sinne des Betroffenenschutzes: Das Bundesarbeitsgericht verlangt den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten ausdrücklich eine sorgfältige, vollständige Sachaufklärung und eine angemessene rechtliche Bewertung der oft schwierigen Mobbing-Fälle ab. Am 16.05.2007 äußerte sich das Bundesarbeitsgericht erstmals umfangreich zum Thema Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing – Urteil Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht gezeigt, dass es bereit ist, bisher üblichen Abwimmeleien der Landesarbeitsgerichte mit deutlichen Worten entgegenzutreten. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb seit dem Jahr 2007 eine Reihe „misslungener“ Urteile der Landesarbeitsgerichte aufgehoben. Zu den genannten „Abwimmeleien“ erfahren Sie weiter unten mehr.

Mit dem Urteil vom 16.05.2007 hat das Bundesarbeitsgericht eine erste grundlegende Klärung versucht. In diesem Urteil wies das Bundesarbeitsgericht völlig zutreffend darauf hin, dass der Persönlichkeitsschutz von Arbeitnehmern nicht erst dann verletzt wird, wenn Schikanen sich als systematisches Mobbing darstellen. Das Gericht verwies darauf, dass die Persönlichkeit und die Gesundheit von Arbeitnehmern auch dann in vielfacher Weise rechtlich geschützt sei, wenn (noch kein) Mobbing vorliege – es sei deshalb unverständlich, warum Arbeitsplatzkonflikte in der juristischen Fachwelt nahezu ausschließlich unter dem Aspekt „Mobbing“ diskutiert würden. Nicht hilfreich sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch die verschiedenen „Mobbing-Definitionen“, die – so das Bundesarbeitsgericht – unnötig kompliziert seien und in der Sache keine zuverlässige Hilfe bei der Rechtsanwendung gäben. Das Bundesarbeitsgericht hat damit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gerichte bei Mobbing folgendes zu tun haben:

  • Die Gerichte müssen einerseits die ihnen vorgetragenen Einzelakte sorgfältig anhand der vorhandenen Gesetze zu bewerten (statt nur zu diskutieren, ob „systematisches Mobbing“ vorliegt)
  • Die Gerichte müssen dann, wenn sich eine Haftung des Arbeitgebers oder Vorgesetzten anhand der Einzelakte noch nicht ergibt, eine Gesamtschau durchführen und klären, ob die Teilakte jedenfalls zusammen genommen als rechtlich verbotene Verletzung der Persönlichkeit oder der Gesundheit zu werten sind.

Bei der Bewertung der Einzelakte ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht seit langem verschiedene Fragen, die sich typischerweise (auch) bei Mobbing stellen, längst geklärt hat – ohne den Begriff „Mobbing“ zu verwenden. So reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Haftung des Arbeitgebers beispielsweise aus, dass eine Kündigung (unerkannt) rechtswidrig ist, wenn der Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit bei pflichtgemäßer Auswertung der Rechtslage hätte erkennen müssen:

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – BAG, Urteil vom 31.10.1972, 1 AZR 11/72

Das Bundesarbeitsgericht zu der Frage, wann eine Arbeitgeberkündigung wegen einer bereits erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen der dennoch ausgesprochenen Kündigung zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.

Schadensersatz wegen rechtwidriger Kündigung – BAG v. 17.07.2003

Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung: Haftung des Arbeitgebers bei unzulässiger Kündigung + Arbeitgeber muss Leistungsnachteile (Minderungen Arbeitslosengeld) nach rechtswidriger Kündigung als Schaden ersetzen + Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2003, 8 AZR 486/02

Mobbing – Urteil Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06

Wann Mobbing zu Schadensersatz & Schmerzensgeld führt … Schutz der Persönlichkeit … Schutz vor Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers … Umgang mit Mobbing-Definitionen

Wichtige Urteile der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte zum Mobbing

Zurückbehaltungsrecht bei Mobbing, AG Frankfurt v. 26.08.1997

Wann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mobbing hat + Fürsorgepflicht des Arbeitgebers + Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 26.08.1997 – 7 Sa 535/97.

Fristlose Kündigung wegen Mobbing – LAG Thüringen, Urteil vom 15.02.2000, 5 Sa 102/2000

Das 1. Grundsatzurteil des LAG Thüringen zum Rechtsschutz bei Mobbing… Wann der Arbeitgeber einen mobbenden Vorgesetzten fristlos kündigen darf… Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 15.02.2000, 5 Sa 102/2000.

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing – LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2001, 15 Sa 160/00

Das – recht skeptische – Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2001.

Einstweilige Verfügung wegen Mobbing – LAG Thüringen, Entscheidung vom 10.04.2001 – 5 Sa 403/00

Das 2. Grundsatzurteil zum Rechtsschutz bei Mobbing… Rechtsschutz gegen Unerlaubte arbeitsvertragswidrige Beschäftigung zur Zermürbung des Arbeitnehmers… Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers… Grundsatz des fairen Verfahrens bei Mobbing-Rechtsstreit…Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 10.04.2001, 5 Sa 403/2000.

Schmerzensgeld & Schadensersatz wegen Mobbing: Arbeitsgericht Berlin, Entscheidung vom 08.03.2002 – 40 Ca 5746/01

Mobbing durch Serien-Abmahnungen + Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme bei Krankheit des Arbeitnehmers + Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Mobbing +Schadensersatz für Gehaltsausfälle – Differenz zwischen dem Bruttogehalt und Netto-Krankengeld als Schaden Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.03.2002, 40 Ca 574601. In diesem Verfahren waren wir Prozessbevollmächtigte des Mobbing-Opfers.

15.000 DM Schmerzensgeld: LAG Rheinland-Pfalz v. 16.08.2001

Schadensersatz & Schmerzensgeld wegen Mobbing: Verurteilung zu 15.000,- DM Schmerzensgeld wegen Mobbing… Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 – 6 Sa 415/01.

LAG Baden-Württemberg v. 05.03.2003

Schadensersatz & Schmerzensgeld bei Mobbing: Zum Schadensersatz bei Mobbing + Schmerzensgeld nur bei Körperverletzung, Gesundheitsverletzung oder schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers + Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2000, 15 Sa 160/00.

Arbeitsgericht Dresden, v. 07.07.2003

Schmerzensgeld & Entschädigung bei Mobbing: Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers + 25.000 Euro Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mobbing-Opfers + 15.000 Euro Schmerzensgeld für Mobbing-Opfer + Schadensersatz bei Mobbing + Haftung des Arbeitgebers für Mobbing + Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 07.07.2003, 5 Ca 5954/02

LAG Thüringen, Urteil vom 28.06.2005 – 5 Sa 63/04

Mobbing durch Kündigung und Abmahnung… Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz… Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Mobbing… Verpflichtung der Gerichte zu effektivem Rechtsschutz gegen Mobbing… LAG Thüringen, Urteil vom 28.06.2005 – 5 Sa 63/04.

Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom 30.08.2005 – 3 Ca 1226/03

Haftung für Mobbingschäden… Nachweis: Welchen Beweiswert ein ärztliches Attest hat… Schadensersatz, Schmerzensgeld und Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind zusätzlich zu einander zu zahlen, Mobbing Schadenersatz ArbG Eisenach, Urteil vom 30.08.2005 – 3 Ca 1226/03.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005 – 6 Sa 2132/03

24.000 Euro Schmerzensgeld für Depression nach erlittener Beleidigung… Arbeitgeberhaftung für Beleidigung des Arbeitnehmers: 24.000 Euro Schmerzensgeld… Keine Haftungsentlastung des Arbeitgebers, wenn Arbeitnehmerwegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur auf Beschimpfungen und Herabsetzungen besonders anfällig reagiert… Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005, 6 Sa 2132/03.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7.11.2005 – 7 Sa 520/05

Schadensersatz nach Beleidigungen und Drohungen durch den Personalleiter. Haftung des Arbeitgebers für rechtswidrige Beleidigungen und Drohungen des Personalleiters. Unbeschränkte Haftung des handelnden Täters für Verdienstausfall bei Arbeitslosigkeit. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7.11.2005 – 7 Sa 520/05.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 – 4 Sa 68/05

Verurteilung zu 25.000,00 Euro Schmerzensgeld für vertragswidrige Beschäftigung einer Führungskraft und längerer Nichtbeschäftigung. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 – 4 Sa 68/05, Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.11.2005 – 2 Ca 8178/04

Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht

Amtshaftung für Mobbing: BGH v. 01.08.2002

Amtshaftung & Mobbing durch Beamte: Wenn ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2002, III ZR 277/01.

Disziplinarverfahren gegen mobbenden Vorgesetzten, VerwG v. 11. Juni 2002

Mobbing bei der Bundeswehr: Disziplinarverfahren gegen Vorgesetzten… Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten durch einen Vorgesetzten als gezieltes „Mobbing“… Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2002, 2 WD 38.01.

Schwierigkeiten einiger Gerichte mit Mobbing – Sachwidrige Abwimmeleien

Zunächst zu der „misslungenen“ Rechtsprechung. Viele Urteile zu Mobbing-Fragen fielen in den letzten Jahren für Betroffene enttäuschend aus. Dies liegt nicht etwa nur an Beweisschwierigkeiten. Hinzu kam, dass viele Richter Vorbehalte hatten und Streitigkeiten am Arbeitsplatz nicht als Mobbing werten mochten. Von einer ernsthaften und sorgfältigen Behandlung der oft schwierigen Mobbingfälle konnte in der Praxis der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgericht – bisher – oft nicht die Rede sein. Während einige Gerichte zutreffend forderten, Schikanen müsse entschlossen entgegengetreten werden (etwa: 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Thüringen) waren andere Gerichte der Auffassung, Arbeitsplatzkonflikte dürften gewissermaßen „grundsätzlich“ nicht zur Haftung der handelnden Vorgesetzten oder Arbeitgeber führen. Diese Gerichte waren in ihren Urteilen bemüht, mit einer Vielzahl seltsamer, teilweise offen abwegiger Rechtskonstruktionen, die Haftung von Vorgesetzten und Arbeitgebern für rechtwidrige Schikanen zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, wichen die Gerichte zu Lasten der Betroffenen selbst von grundlegenden Standards der Haftpflichtrechtsprechung und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts großzügig ab. Meines Erachtens sind die dabei zwangsläufig auftretenden Widersprüche zur anerkannten Rechtslage derart groß, dass von einer Verweigerung effektiven Rechtsschutzes gesprochen werden darf. Folgende Fehlurteile zum Mobbing illustrieren die Lage:

  • Einige Landesarbeitsgerichte wollen eine Haftung von Vorgesetzten mit der Begründung vermeiden, Vorgesetzte hafteten nur, wenn sie aus niedrigen Motiven einen einzelnen Arbeitnehmer mit systematischen Schikanen „fertig machten“ wollten.
  • Einige Gerichte sind ohne nähere rechtliche Begründung der Auffassung, rechtswidrige Rechtsmaßnahmen von Vorgesetzen sollten einfach grundsätzlich nicht mehr als haftungsbegründende Verletzungshandlungen (§ 280 BGB) anerkannt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg für den Fall rechtswidriger Arbeitsanweisungen (LAG Nürnberg 6 (3) Sa 154/01), das Landesarbeitsgericht Köln für rechtswidrige Abmahnungen (LAG Köln vom 07.01.1998, 2 Sa 1014/97).
  • Mobbing wird von einigen Gerichten zu einem „kommunikativen Lebensrisiko“ zu erklärt, das im realen Leben zwar unausrottbar vorkomme – aber nicht justiziabel sei. Die Gerichte könnten deshalb zum Schutz des Betroffenen leider nichts tun. So meinte das Arbeitsgericht Köln, die Ausgrenzung eines als wenig leistungsfähig angesehenen Arbeitnehmers durch dessen Kollegen sei angeblich rechtlich „sozial adäquat“. Die festgestellten Schikanen könnten nicht zur Haftung führen, denn es entspreche nun einmal der Lebenswirklichkeit im Arbeitsleben, dass Arbeitnehmer, die sich durch einen weniger leistungsfähigen Kollegen in ihrer eigenen Arbeit beeinträchtigt fühlen, den Eindruck hätten, Defizite durch eigene Mehrleistungen ausgleichen zu müssen, es zum Konflikt und Ausgrenzungen käme (ArbG Köln vom 9.7.2002 – 8 Ca 3274/02 – n.v., zitiert nach Thüringer LAG 5 Sa 63/04). Die erste Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Thüringer LAG v. 10.6.2004 – 1 Sa 148/01) entschied, Arbeitsplatzkonflikte gehörten zu einem „kommunikativen Lebensrisiko“, das einer gerichtlichen Einflussnahme leider „entzogen“ sei. Systematische und zielgerichtete Anfeindungen im Sinne von Mobbing lägen selbst dann nicht vor, wenn es in der Konfliktsituation zu einer Eskalation komme, auf die der Arbeitgeber mit einem „nicht mehr sozialadäquaten Exzess“ reagiere. Betroffene Arbeitnehmer müssten die Folgen eben hinnehmen. Mit dieser Sichtweise stellte sich die erste Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts demonstrativ gegen die anerkannte Mobbingschutz-Rechtsprechung der fünften Kammer des Landesarbeitsgerichts Thüringen. Die fünfte Kammer trat in verschiedenen Urteilen (siehe oben) nachdrücklich dafür ein, Mobbing-Opfern effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
  • Einige Landesarbeitsgerichte meinen ohne nähere rechtliche Begründung, Schikanen führten nur dann zur Haftung, wenn der Betroffene darlegen und beweisen könne, dass der handelnde Arbeitgeber oder Vorgesetzte subjektiv mit der Absicht gehandelt hätte, gerade den Betroffenen individuell „fertig zu machen“ (LAG Rheinland-Pfalz 2 Ta 12/04; LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 542/03). Eine Haftung sei selbst dann ausgeschlossen, wenn ein Vorgesetzter, dem elementare Fähigkeiten für die Führung von Menschen, fehlten, durch unbeherrschtes Verhalten ein unerträgliches Arbeitsklima erzeuge weshalb nicht nur einer sondern sogar verschiedenste nachgeordnete Arbeitnehmer erkranken (LAG Rheinland-Pfalz 2 Ta 12/04). Wer als Vorgesetzter die gesamte Abteilung krank macht und nicht nur einen einzelnen Arbeitnehmer, der soll mithin nicht haften müssen und auch der Arbeitgeber, der gegen einen solchen Vorgesetzten nicht einschreitet, soll sich rechtmäßig verhalten. Ich halte diese Sichtweise für – es muss so deutlich gesagt werden – menschenverachtend.
  • Oder: Der betroffene Arbeitnehmer müsse darstellen und beweisen (was er natürlich nicht kann), dass die gegen ihn handelnden Personen subjektiv aus verwerflichen Motiven heraus handelten, etwa Neid, Missgunst oder sadistischen Motiven (LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 542/03, LAG Berlin 18 Sa 2299/02).
  • Oder: Ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter habe solange nicht schuldhaft gehandelt, wie er subjektiv nicht vorhergesehen habe, dass sein Verhalten bei dem Betroffenen zu einer Gesundheitsschädigung oder einem anderen Schäden führen könnte (LAG Hamm 13 (5) Sa 256/05; LAG Berlin 16 Sa 2280/03, LAG Berlin 19 Sa 940/02). Die fast groteske Unhaltbarkeit dieser Sichtweise wird – meines Erachtens – sehr einfach belegt indem man sie auf den Straßenverkehr überträgt: Wer bei Rot mit geschlossenen Augen über die Kreuzung fährt müsste nicht haften: Er weiß zwar, dass er sich rechtswidrig verhält (Rotlichtverstoß) – sieht aber nicht den exakten Unfallverlauf voraus.
  • Weiter: Gezielte Herabwürdigungen im Sinne von Mobbing sollen nach einer weiteren Ansicht auch dann nicht feststellbar sein, wenn der Arbeitgeber dem Betroffenen nicht ausschließlich und durchgehend mit Geringschätzung begegne, sondern zwischen den einzelnen Belastungsmaßnahmen sich gelegentlich auch einmal höflich oder gar freundlich verhält (LAG Berlin 26.08.2005, 6 Sa 633/05).
  • Und weiter: Den Arbeitgeber treffe keinerlei Pflicht, das Verhalten der von ihm beschäftigten Vorgesetzten darauf zu überprüfen, ob diese gegenüber unterstellen Arbeitnehmern rechtswidrig handelten. Erteilten Vorgesetzte etwa rechtswidrige Weisungen, hafte der Arbeitgeber demgemäß nicht (LAG Rheinland-Pfalz 7 Ta 25/04, LAG Nürnberg 6 (3) Sa 154/01). Das Gegenteil ist richtig: Arbeitgeber haften für Vorgesetzte auch dann, wenn sie vom Verhalten der Vorgesetzten nicht wissen. Dies folgt aus § 278 BGB.

Es handelt sich bei alledem um Abwimmelei. Diese genannten Entscheidungen und „Argumente“ weichen von geltenden Standards des Haftpflichtrechts ab. Ich halte sie im Ergebnis für verfassungswidrig, weil sie darauf abzielen, den Betroffenen effektiven Rechtschutz zu verweigern. Die vorgebrachten Argumente lassen sich zum Teil nicht einmal auf Rechtsvorschriften zurückführen, häufig stehen sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder zur Haftpflichtrechtsprechung der Zivilgerichte.

Erfolgsfaktoren für Haftpflichtprozesse wegen „Mobbing“.

Wer einen Prozess wegen „Mobbing“ führen will, muss sich sehr sorgfältig vorbereiten. Ein Mobbingprozess, mit dem Schadensersatz, Schmerzensgeld oder eine Entschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden soll hat aus meiner Sicht insbesondere folgende Erfolgskriterien zu berücksichtigen:

  • Exakte Sachdarstellung: Der Sachverhalt muss zeitlich, örtlich und sachlich geordnet und genau darstellbar sein. Floskeln und plakativ bleibende Äußerungen sind sinnlos: Das Gericht darf sie nicht verwerten. Beispiel: „Immer wieder wurde ich auf das Übelste beschimpft“ – ist inhaltlos. Es bleibt offen, wer wann auf welche Weise und mit welchem Inhalt handelte.
  • Tatsachen statt Meinungen: Der dem Gericht dargestellte Sachverhalt muss „für sich sprechen“. Wenn es notwendig ist, verstärkende Adjektive und Schlagworte („massiv“, „Mobbing“, usw.) zu verwenden, dann spricht der Sachverhalt noch nicht für sich. Richter mögen verbale Verstärkungen nicht: Das Gericht benötigt für seine Arbeit Tatsachen und keine Meinungen. Seine Meinung will es sich selbst bilden. Tipp: Testen Sie, wie Ihre Sachdarstellung ohne die Begriffe „Mobbing“, „massiv“, ohne Adjektive, Adverbien und Ausrufezeichen wirkt.
  • Rechtliches Handwerkszeug: Die Erfahrung zeigt: Den Gerichten oft müssen geeignete rechtliche Hinweise gegeben werden. Viele Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte kennen die bei „Mobbing“ wichtigen Details der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nicht genügend. Haftpflichtrecht gehört nicht zu den Bereichen, die ein Arbeitsrichter standardmäßig „richtig“ zu handhaben weiß. Dies gilt erst recht für Fragen des Beweisrechts bei Gesundheitsschäden. Ihr Rechtsanwalt sollte in der Lage sein, dem Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung im Detail zu benennen.