Rechtsanwalt & Kündigungsschutz

Ein im Arbeitsrecht erfahrener Rechtsanwalt kann bei einer Kündigung helfen, Chancen & Risiken zu erkennen, das Prozessrisiko bewerten, Verhandlungsmöglichkeiten gezielt nutzen und teure Fehler vermeiden. Die Beratung durch den Rechtsanwalt bringt umso mehr Nutzen, je früher sie stattfindet.

Von Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Beratung zum Prozessrisiko, Chancen und Risiken

Ein im Arbeitsrecht und auf das Recht der Kündigung spezialisierter Rechtsanwalt kennt die wesentliche Rechtsprechung zur Kündigung. Er hat Beratungs-, Verhandlungs- und Prozesserfahrungen zum Kündigungsschutz, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer in dieser Form haben können. Er erkennt Risiken und Fehlabläufe im Zusammenhang mit einer Kündigung früher. Er kann bei der Zielfindung helfen.

Zum Beratungsumfang wegen einer Kündigung gehören typischerweise die Erörterung folgender Fragen durch den Rechtsanwalt:

  • Kündigung: Ist eine Kündigung rechtlich zulässig? Ist eine schon erklärte Kündigung wirksam? Kann eine nachgeschobene – erneute – Kündigung ratsam sein?
  • Alternativen: Kann das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortgesetzt werden? Wenn ja: wie könnten diese Bedingungen gestaltet werden? Wenn nicht: Kommt eine einverständliche Regelung in Frage, etwa ein Auflösungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung? Welche Vorteile können beide Seiten durch eine solche Lösung haben. Wie hoch wäre eine wirtschaftlich angemessene Abfindung? Mit welchen (günstigen) Bedingungen soll in die Verhandlungen eingestiegen, bei welchen (zu schlechten) Konditionen sollen die Verhandlungen abgebrochen werden? Gibt es kreative Lösungen?
  • Welche Risiken sind bei alledem mit zu bewerten – auf beiden Seiten? Dies betrifft insbesondere unvorhergesehene Rechtsverluste und Rechtsnachteile, etwa durch Ausschlussfristen (z.B.: Verfall von Urlaub, Arbeitsentgelt, Schadensersatz), nicht rechtzeitig in ihrer vollen (rechtlichen) Bedeutung erkannte Äußerungen (z.B. unzutreffender Prozessantrag), unterbliebene Wahrnehmung von taktischen Chancen.
  • Beratung zur Vorgehensweise, etwa: Ablauf des Kündigungsverfahrens, der Betriebsratsanhörung, Verfahren bei Sonderkündigungsschutz oder bei Massenkündigungen, Verfahren vor den Arbeitsgerichten, führen von außergerichtlichen Verhandlungen, Entscheiden taktischer Fragen.
  • Führen außergerichtlicher Verhandlungen, Vertretung in Verfahren vor den Arbeitsgerichten.

Kündigungsschutzprozess

Rechtlich vorgeschrieben ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur für Rechtsmittelverfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht. Außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht ist ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter nicht vorgeschrieben. Dem steht gegenüber, dass der Vorteil durch einen Rechtsanwalt oft umso größer ist, je früher der Rechtsanwalt hinzugezogen wird. Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, ist es oft zu spät. Beispiele:

  • Beispiel 1 – Prozessrisiko aus Arbeitgebersicht: Der Arbeitgeber hat gekündigt, der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung erweist sich nach zehn Monaten Dauer des Kündigungsschutzprozesses als unwirksam – aus völlig unvorhergesehenen formalen Gründen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die gesamte Zeit seit dem Endtermin der unwirksamen Kündigung laufendes Arbeitsentgelt nachzuzahlen, obwohl der Arbeitnehmer seitdem keinen Handschlag Arbeit getan hat. Darüber hinaus muss er den Arbeitnehmer auch zukünftig weiterbeschäftigen. Wäre ein arbeitsrechtlich erfahrener Rechtsanwalt früher hinzugezogen worden, wäre die Sache mit einer geringen oder gar keinen Abfindung und einer nachgeschobenen erneuten – diesmal wirksamen – Kündigung gelöst worden. Der Schaden des Arbeitgebers beträgt fast ein Jahresgehalt.
  • Beispiel 2 – Prozessrisiko aus Arbeitnehmersicht: Die erste Kündigung des Arbeitgebers erweist sich nach zehn Monaten Kündigungsschutzprozesses als unwirksam. Der Arbeitgeber lässt im Prozessverlauf durch die Leiterin seiner Lohnbuchhaltung kurzerhand nochmals eine Kündigung aussprechen. Im Prozess erweist sie diese zweite Kündigung als wirksam, weil der Arbeitnehmer die von der Buchhalterin erklärte Kündigung zwar aus formalen Gründen hätte zurückweisen können, dies aber aus rechtlicher Unkenntnis nicht getan hat. Der Arbeitnehmer möchte nunmehr wenigstens eine Abfindung und das Gehalt für die Zeit bis zum Endtermin der zweiten Kündigung erhalten. Überrascht hört er, dass er zwar teilweise vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat (erste Kündigung), der Arbeitgeber hat für die Zeit zwischen (unwirksamer) erster Kündigung und (wirksamer) zweiter Kündigung aber trotzdem keinerlei Arbeitsentgelt nachzuzahlen hat. Für die Geltendmachung des Arbeitsentgelts war eine tarifliche Ausschlussfrist vorgesehen, die überschritten ist. Die Nachzahlung ist rechtlich verfallen und undurchsetzbar. Zur Verärgerung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber auch nicht bereit, ihm eine Abfindung zu zahlen. Von dem jetzt erst hinzugezogenen Rechtsanwalt hört der Arbeitnehmer, dass ein Abfindungsanspruch nur im Verhandlungsweg durchsetzbar gewesen wäre. Für derartige Verhandlungen gäbe es aber keine wirtschaftliche Verhandlungsgrundlage mehr, weil der Arbeitgeber sein wirtschaftliches Ziel erreicht hat: 1. das Arbeitsverhältnis ist jedenfalls aufgrund der zweiten Kündigung beendet und 2. für die vor der zweiten Kündigung liegende Zeit sind alle Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers verfallen. Hätte der Arbeitnehmer die zweite Kündigung rechtlich richtig angegriffen und seine Nachzahlungsansprüche gegenüber dem tariflichen Verfall gesichert, hätte er eine Abfindung in vier- bis fünfstelliger Höhe zuzüglich zum Gehalt durchsetzen können.

Die Beispiele verdeutlichen den Nutzen einer möglichst frühen Beratung durch einen im Kündigungsschutz erfahrenen Rechtsanwalt. Selbstverständlich gibt es auch Situationen, in denen ein Rechtsanwalt einem arbeitsrechtlich erfahrenen Mandanten nichts mehr sagen kann, was dieser Mandant nicht schon wüsste. Selbst dann hat die vom Rechtsanwalt erhaltene „Bestätigung“ aber ihren Wert, weil sie nämlich eine nicht unwichtige Kontrolle ermöglicht („zweite Meinung“).