Herausnahme Leistungsträger aus Sozialauswahl – Anforderungen an die Bgründung durch den Arbeitgeber.
BAG Urteil vom 12.4.2002, 2 AZR 706/00
Leitsätze (von Rechtsanwalt Buschmann)
- Bei der Herausnahme von “Leistungsträgern” aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs 3 S 2 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung muß der Arbeitgeber das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers gegen das betriebliche Interesse an der Herausnahme des Leistungsträgers abwägen. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein.
- Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer auf Verlangen die Gründe für die getroffene Auswahl mitzuteilen, bezieht sich Arbeitgebers bezieht sich auch auf die Gründe für die Ausklammerung einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a.F. (BAG vom 10. 2. 1999 – 2 AZR 716/98 – AP Nr. 40 zu § 1 KSchG1969 Soziale Auswahl = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 38).
- Kommt der Arbeitgeber dem Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers nicht nach, ist die streitige Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen; auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl kommt es dann nicht an.
Anmerkung von Rechtsanwalt Buschmann
Die hier angegebene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft zwar eine Gesetzeslage die von 01.10. 1996 bis 31.12.1998 galt. Diese Gesetzeslage ist aber auf die Neuregelungen ab dem 01.01.2004 übertragbar. Der Bundestag hat zwar am 26. 9. 2003 in Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt beschlossen, § 1 Abs. 3 KSchG zu ändern und eine “neue” Leistungsträgerregelung ab dem 1. 1. 2004 (Art. 5 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt) einzuführen. Diese “Neuregelung” entspricht aber inhaltlich der von 01.10. 1996 bis 31.12.1998 geltenden Rechtslage.