Schadensersatz wegen rechtswidriger Kündigung möglich (Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger Kündigung). BAG Urteil vom 17.7.2003, 8 AZR 486/02
Leitsätze (von Rechtsanwalt Buschmann)
- Spricht der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung aus, ist dies eine Vertragsverletzung (vgl. BAG 24. Oktober 1974 – 3 AZR 488/73 – AP BGB § 276 Vertragsverletzung Nr. 2 = EzA BGB § 276 Nr. 32; vgl. auch 23. August 1990 – 2 AZR 156/90 – DB 1991, 445).
- Der Arbeitgeber haftet wegen einer unberechtigten Kündigung auf Schadensersatz, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und deshalb fahrlässig handelte (Senat 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01 – EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11).
- Ist die Rechtslage nicht eindeutig und beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen durfte (BAG 13. Juli 2002 – 2 AZR 391/01 – AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 55; Senat 22. März 2001 – 8 AZR 536/00 – EzBAT § 8 BAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31). Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (BAG 13. Juni 2002 – 2 AZR 391/01 – AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 n.F. Nr. 55, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; Senat 22. März 2001 – 8 AZR 536/00 – EzBAT § 8 BAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).
- Spricht der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung aus und führt dies zum Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses und zur Arbeitslosigkeit, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des sozialrechtlichen Schaden verpflichtet sein, der unmittelbar durch die unberechtigte Kündigung verursacht ist.