Kündigung wegen Umgestaltung des Arbeitsablaufs – BAG, 2 AZR 242/94

Betriebsbedingte Kündigung wegen Umgestaltung des Arbeitsablaufs. Allgemeiner Kündigungsschutz. § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung. Unzulässige Umgehung der Sozialauswahl.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.1994 – 2 AZR 242/94

Leitsätze:

  1. Gestaltet der Arbeitgeber den Arbeitsablauf um und verlagert bestimmte Arbeiten in eine andere Betriebsabteilung, so rechtfertigt dies allein nach § 1 Abs. 2 KSchG noch keine betriebsbedingte Kündigung der bisher mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer; sind nach wie vor im wesentlichen die gleichen Arbeiten zu verrichten und die bisherigen Arbeitsplatzinhaber zur Erledigung dieser Arbeiten persönlich und fachlich geeignet, so ist eine betriebsbedingte Kündigung selbst dann nicht sozial gerechtfertigt, wenn es sich bei den neu eingerichteten Arbeitsplätzen in der anderen Betriebsabteilung um Beförderungsstellen handelt.
  2. Verringert der Arbeitgeber gleichzeitig die Anzahl der Beschäftigungsmöglichkeiten, so hat er zwischen den betroffenen Arbeitnehmern, die nach der Umgestaltung des Arbeitsablaufs für eine Weiterbeschäftigung persönlich und fachlich geeignet sind, eine Sozialauswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen.
  3. Die erforderliche Sozialauswahl kann der Arbeitgeber nicht dadurch umgehen, daß er zuerst die verbleibenden Arbeitsplätze ohne Beachtung sozialer Gesichtspunkte besetzt und erst danach den nicht übernommenen Arbeitnehmern kündigt.
  4. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Verlagerung von Arbeiten in einen anderen Betrieb des Unternehmens ( § 1 Abs. 2 Nr. 1b KSchG).