Schmerzensgeld für vertragswidrige Beschäftigung – LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 – 4 Sa 68/05

Schmerzensgeld von 25.000,00 Euro wegen unterwertiger, nicht vertragsgemäßer Beschäftigung einer Führungskraft und längerer Nichtbeschäftigung des Betroffenen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 – 4 Sa 68/05, Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.11.2005 – 2 Ca 8178/04

Pressemeldung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

13.06.2006

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 12.06.2006 in der Berufungsinstanz über einen Rechtsstreit entschieden, der bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erhebliche Aufmerksamkeit gefunden hat.

Der Kläger ist bei einem Großunternehmen als leitende Führungskraft angestellt. Nach seiner Darstellung erhielt er im Jahr 2001 von einem vormaligen Vorstandsmitglied des Unternehmens die Zusage, nach Beendigung seiner bisherigen Aufgabe ab Mitte 2002 einen anderen Aufgabenbereich zu übernehmen. Hierzu kam es jedoch aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht. Das Unternehmen wies dem Kläger ab Mitte 2002 für die Dauer von rd. zwei Jahren überhaupt keine Aufgaben zu. Erst Mitte 2004 teilte das Unternehmen dem Kläger eine Projektaufgabe zu, die dieser jedoch als unterwertig betrachtet. Seit Mitte 2004 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Mit seiner Klage hat der Kläger die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Mitte 2004 erfolgte Zuweisung der Projektaufgabe unwirksam ist. Er hat außerdem die Übertragung einer anderen, ihm nach seiner Meinung zugesagten Tätigkeit, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von € 200.000,00 (in erster Instanz) bzw. € 100.000,00 (in zweiter Instanz) und die Nachzahlung von Arbeitsentgelt bzw. die Nachgewährung von Aktenoptionen begehrt. Der Kläger ist der Ansicht, das Unternehmen verweigere ihm seit Mitte 2002 eine vertragsgerechte Beschäftigung. Hierdurch sei sein berufliches Ansehen und seine Gesundheit geschädigt worden.

Das Unternehmen hat die Abweisung der Klage beantragt. Es ist der Ansicht, es habe dem Kläger seit Mitte 2002 keine neue Tätigkeit zuweisen können, teils mangels fachlicher Eignung, hauptsächlich aber wegen der mangelnden Akzeptanz des Klägers bei den anderen Führungskräften. Die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht unterwertig.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 30.11.2005 entschieden, dass die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe nicht vertragsgerecht ist. Einen Anspruch auf Übertragung der vom Kläger begehrten Tätigkeit hat das Arbeitsgericht mangels rechtsverbindlicher Zusage hingegen verneint. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,00 zugesprochen und das Unternehmen auch in gewissem Umfang zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt bzw. Nachgewährung von Aktienoptionen verurteilt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Zahlungsansprüche abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben sich beide Parteien mit ihrer Berufung gewandt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 12.06.2006 im wesentlichen bestätigt. Es hat ebenfalls die Auffassung vertreten, die dem Kläger Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht vertragsgerecht. Auf einen in der Berufungsinstanz geänderten Hilfsantrag hat es die Beklagte darüber hinaus verurteilt, den Kläger als Leiter einer Linien-, Fach- oder Projektfunktion auf der Ebene 2 zu beschäftigen. Wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von € 25.000,00 als erforderlich, aber auch ausreichend betrachtet. Die vom Kläger geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht nicht zugesprochen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig wird, sofern die Parteien auf die Einlegung einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde verzichten oder eine solche Beschwerde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen wird.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 – 4 Sa 68/05

Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.11.2005 – 2 Ca 8178/04